Anlage A: Besondere Bedingungen für Werkverträge

1. Erbringung von Werkleistungen 

1.1. Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Werkleistungen ist, gelten abweichend die nachfolgenden Bestimmungen: 

1.2. Als Beschaffenheit des Werkes gelten nur die eigenen Angaben von ALPHA POOL und die Vereinbarungen der Parteien.

1.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bzw. erbrachte Leistung von ALPHA POOL unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen zu untersuchen und ALPHA POOL offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. 

1.4. Bei Mängeln leistet ALPHA POOL nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem drittem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss ALPHA POOL nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. 

1.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung der Ware. 

1.6. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für ALPHA POOL zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB. 

1.7. Gegebenenfalls weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Vertragspartners, insbesondere gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.

2. Abnahme bei Werkleistungen 

2.1. Für die Erbringung der einzelnen Werkleistungen wird ein Zeitplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden. 

2.2. ALPHA POOL hat die ordnungsgemäß erbrachten Ausführungsergebnisse zur Abnahme vorzulegen, Teilabnahmen finden nicht statt, es sei denn die Parteien haben in dem Zeitplan etwas anderes vereinbart. 

2.3. Die Abnahmefähigkeit des Werks wird durch ALPHA POOL angezeigt. Sofern der Vertragspartner innerhalb von 5 Kalendertagen nach dieser Anzeige keine Mängel oder Ergänzungen benennt, gilt das Werk als abgenommen. 

2.4. Ist die Werkleistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Vertragspartner deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der benannten Mängel, so ist ALPHA POOL verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen. 

3. Kündigung 

3.1. Macht der Vertragspartner im Falle eines Werkvertrages von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann ALPHA POOL als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. 

3.2. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

Anlage B: Besondere Bedingungen für Talents / Influencer

1. Grundlegende Bestimmungen 

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Talents (AVBT) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ALPHA POOL und Talents, insbesondere Influencer, Key Opinion Leader, Digital Opinion Leader, Musikern, Schauspielern, Speakern und anderen Celebrities und VIPs (nachfolgend einzeln oder gemeinsam als „Talent“ bezeichnet), soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ALPHA POOL wirksam. 

1.2. Das Talent ist als Person des öffentlichen Lebens unter anderem auf sozialen Netzwerken vernetzt und dort bzw. weit darüber hinaus in der Öffentlichkeit bekannt. Dadurch verfügt das Talent über eine starke Präsenz und ein hohes Ansehen bei seinen Followern und Fans, die das Talent für Werbung und Vermarktung von Projekten und Dienstleistungen nutzt. Das Talent wird seine Reichweite dafür nutzen, um Projekte und Dienstleistungen von ALPHA POOL bzw. eines Vertragspartners von ALPHA POOL (nachfolgend „Vertragspartner“ oder „Unternehmen“ genannt) zu vermarkten und die Bekanntheit zu fördern. 

2. Vertragsschluss 

2.1. Die Angebote von ALPHA POOL im Internet sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. 

2.2. Das Talent hat die Möglichkeit, telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular eine Anfrage an ALPHA POOL zu übermitteln. Diese Anfragen sind für ALPHA POOL unverbindlich. 

2.3. Das Talent unterbreitet ALPHA POOL bei einer Anfrage von ALPHA POOL ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), welches ALPHA POOL innerhalb der auf dem Angebot angegeben Frist annehmen kann. Sofern sich keine Frist auf dem Angebot findet, kann ALPHA POOL dieses innerhalb von 30 Kalendertagen annehmen. 

2.4. Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Das Talent hat deshalb sicherzustellen, dass die bei ALPHA POOL hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. 

3. Leistungen des Talents Das Talent verpflichtet sich, Leistungen innerhalb der Laufzeit des Vertrages mit ALPHA POOL bzw. der im Auftrag benannten Projekten eines Vertragspartners zu erbringen. Die in diesem Zusammenhang vom Talent zu berücksichtigenden Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung ergeben sich aus der vorgelegten Leistungsbeschreibung und sind Teil der geschuldeten Vertragsleistung. 

4. Leistungen von ALPHA POOL 

4.1. ALPHA POOL ist verpflichtet, dem Talent die zur Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Projektinformationen und/oder das benötigte Bild- und Textmaterial unentgeltlich rechtzeitig vor der in Ziffer 3 genannten Erfüllung der geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen. 

4.2. Die Parteien stimmen sich einvernehmlich über die konkrete Ausgestaltung der Leistungen des Talents ab. Dabei teilt ALPHA POOL dem Talent die konkreten Vorgaben rechtzeitig mit. 

4.3. Das durch ALPHA POOL bereitgestellte Bild- und Textmaterial ist seitens des Talents nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses unverzüglich an ALPHA POOL herauszugeben oder, sofern eine Herausgabe nicht möglich ist, zu löschen. Ergänzend hierzu gilt Ziffer 10.3 dieser AVBT. 

4.4. Unabhängig von vorstehend ist ALPHA POOL jederzeit berechtigt, die Löschung der vom Talent nach dieser AVBT geschuldeten und bereits veröffentlichten Leistungen zu verlangen. 

4.5. ALPHA POOL ist berechtigt, auf die vereinbarte Leistungserbringung durch das Talent vorzeitig zu verzichten. Das Recht zur Kündigung gemäß Ziffer 9 dieser AVBT wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. 

5. Vergütung 

5.1. ALPHA POOL zahlt dem Talent für die erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung/dem Auftrag. 

5.2. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Kosten, wie z.B. Reisekosten abgegolten, die dem Talent bei der Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten Leistungen entstehen. 

5.3. Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt das Talent eine Rechnung und übersendet diese an ALPHA POOL. Die Rechnung ist dabei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang bei ALPHA POOL fällig und auf das vom Talent in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. 

6. Krankheit, Arbeitsverhinderung 

6.1. Soweit das Talent krankheitsbedingt oder aus einem anderen wichtigen Grund die nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann, ist dieses verpflichtet, ALPHA POOL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis, hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu informieren. Gleichwohl hat das Talent ALPHA POOL unverzüglich auf den Wegfall der Verhinderung hinzuweisen. 

6.2. Nach Wegfall der Verhinderung ist das Talent verpflichtet, die nach Ziffer 3 geschuldeten Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wegfall der Verhinderung, nachzuholen, sofern dies für die Vertragserfüllung zweckmäßig ist. 

7. Kennzeichnung von Werbung Soweit es sich bei dem Talent um einen Influencer handelt, ist der Influencer verpflichtet, die nach diesen AVBT geschuldeten Leistungen in dem/den vereinbarten sozialen Netzwerk/Netzwerken mit dem Begriff „Werbung“ oder „Anzeige“ oder einer ähnlichen Formulierung zu kennzeichnen. Die entsprechende Kennzeichnung muss deutlich lesbar und gut erkennbar platziert werden. Bei fehlender oder fehlerhafter Werbekennzeichnung haftet ausschließlich der Influencer. 

8. Inhaltliche Verantwortlichkeit 

8.1. Es ist dem Talent ausdrücklich untersagt, Techniken zur verdeckten oder unterschwelligen Beeinflussung von Adressaten einzusetzen. 

8.2. Darüber hinaus obliegt es der alleinigen Verantwortung des Talents, sicherzustellen, keine Bilder/Fotografien oder Grafiken zu verwenden, deren Nutzung oder Inhalt strafbar ist oder in anderer Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt. 

8.3. Weiter trägt das Talent die alleinige Verantwortung dafür, dass seine nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Leistungen sämtlichen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere sind die Vorgaben aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und andere medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtliche Anforderungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist das Talent verpflichtet, die eindeutige und deutliche Anbieterkennzeichnung und die optische Trennung der Werbung von redaktionellen Inhalten zu beachten. Die Anbieterkennzeichnung muss das Talent hierbei dauerhaft verfügbar und erreichbar sowie leicht erkennbar ausgestalten. 

8.4. Das Talent ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine geschuldeten Leistungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. 

8.5. Dem Talent ist es zudem untersagt, zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, Pyramidenspielen und vergleichbaren gesetzlichen Aktionen aufzufordern und unzutreffenden Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen, unlauterer Werbung, Spam und dergleichen zu verbreiten. 

9. Laufzeit und Kündigung 

9.1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht. 

9.2. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, können die Parteien den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen. 

9.3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

9.4. ALPHA POOL ist darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn (a) das Talent seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und ALPHA POOL ihn in allen Fällen unter angemessener Fristsetzung mittels Abmahnung zur Vertragserfüllung aufgefordert hat oder (b) das Talent durch Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit ein Verhalten an den Tag legt, welches das Image der von ihm nach diesen AVBT beworbenen Projekten, des Unternehmens oder ALPHA POOL erheblich schädigt oder zu schädigen geeignet ist, insbesondere wenn sein Verhalten gegen die guten Sitten oder das Anstandsgefühl verstößt oder (c) das Talent in der Öffentlichkeit durch selbst zu verantwortende Handlungen einen groben Imageschaden hinsichtlich seiner eigenen Person verursacht, insbesondere, wenn er sich einer schwerwiegenden Straftat dringend verdächtig macht. 

9.5. Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. per E-Mail). 

10. Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial 

10.1. ALPHA POOL und das Unternehmen sind berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erstellten Leistungen des Talents zu ihren eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Werbung zu nutzen. Dies gilt auch für Übersetzungen, Umgestaltungen oder andere Bearbeitungen der vereinbarten Leistungen des Talents. Soweit hierfür erforderlich, räumt das Talent sowohl dem Unternehmer als auch ALPHA POOL das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten des Talents ein, sofern dieser an den nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat. 

10.2. Auf Verlangen des Unternehmers oder ALPHA POOL stellt das Talent diesen alles zur eigenen Nutzung der Leistungen Notwendige zur Verfügung. Ein Vergütungsanspruch des Talents wird hierdurch nicht begründet. 

10.3. Das nach Ziffer 4 dieser AVBT vom Unternehmer bzw. ALPHA POOL zur Verfügung gestellte Bild- und Textmaterial darf das Talent ausschließlich zur Erbringung der in diesem Vertragsverhältnis vereinbarten und geschuldeten Leistungen verwenden. Ausschließlich zu diesem Zweck erhält das Talent ein zeitlich auf die Dauer dieses Vertragsverhältnis begrenztes, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht vom Rechteinhaber.

Anlage C: Besondere Bedingungen für Lieferanten und Dienstleister

1. Rechtliche Stellung von ALPHA POOL in Bezug zu seinen Lieferanten und Dienstleistern 

1.1. Diese besonderen Bedinungen gelten für alle Unternehmen bzw. Unternehmer, die von ALPHA POOL für Projekte eingesetzt werden oder von ALPHA POOL an bestehende Kunden von ALPHA POOL vermittelt werden. 

1.2. ALPHA POOL übernimmt in der Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Lieferanten als Vertriebspartner die nicht-exklusive Vertretung des Lieferanten bzw. Dienstleisters. Das Recht des Dienstleisters, selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. 

1.3. Rechtlich bleiben beide Parteien selbstständig. 

2. Pflichten von ALPHA POOL 

2.1. ALPHA POOL hat die Aufgabe, Geschäfte zu vermitteln. 

2.2. ALPHA POOL hat dem Dienstleister von jeder Geschäftsvermittlung Nachricht zu geben und den Dienstleister über bestehende Geschäftsanbahnungen zu unterrichten. 

2.3. ALPHA POOL verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Vertriebspartnerverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. 

2.4. ALPHA POOL ist berechtigt zur Ausübung seiner Vertriebspartnertätigkeit Hilfspersonen und Subunternehmer heranziehen, die ebenfalls vertrieblich tätig werden. 

3. Pflichten des Lieferanten 

3.1. Der Lieferant hat ALPHA POOL bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche von ALPHA POOL von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise oder der Geschäftsbedingungen). Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, ALPHA POOL rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Rohstoffschwierigkeiten oder ähnliches in Kenntnis zu setzen, damit sich AP im Hinblick auf seine Vermittlungstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann. 

3.2. Der Lieferant hat AP die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten/Kundendateien (soweit vorhanden), etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. 

3.3. Der Lieferant hat AP die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Lieferant hat ALPHA POOL insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht. Ansonsten gilt AP gegenüber der Auftrag als angenommen. Der Lieferant hat AP unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als AP unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweisen Nichtausführung bestimmen sich nach Ziffer 7 dieser besonderen Bedingungen. 

3.4. AP sind unverzüglich Kopien der mit von ihm vermittelten Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit von ihm vermittelten Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis von AP oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist AP unverzüglich zu unterrichten. 

3.5. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, AP über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens des Lieferanten so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird. 

4. Provisionspflichtige Geschäfte 

4.1. AP steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. 

4.2. Zudem erhält er eine Provision für alle Geschäfte mit durch ihn vermittelten Kunden im Sinne des §87 Abs. 2 HGB. 

4.3. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Lieferanten während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt oder wenn dieser an einem Zustandekommen des Geschäftsabschlusses über einen dann nachvertraglichen Zeitraum von 1 Jahr in irgendeiner Form zuvor beteiligt war. Dem Nichtabschluss zuvor, innerhalb des bestehenden Vertretervertrages also, dürfen rein objektive Gründe entgegenstanden, die jedenfalls nicht darin liegen, den Provisionsanspruch zu verlagern und demgemäß auszuschließen. 

4.4. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung des Vertretervertrages zustande kommen, steht AP nach alledem nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Lieferanten zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Vertriebspartnervertrages dem Vertragspartner von AP zugegangen ist. 

4.5. Der Provisionsanspruch von AP entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Lieferant das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Vertragspartner seiner Vorleistungspflicht genügt. 

5. Provisionspflichtige Vertragspartner, die durch AP vermittelt wurden 

5.1. Als provisionspflichtig im Sinne von § 4 Nr. 1 bis Nr.5 dieser besonderen Bedingungen gelten alle Unternehmen, Organisationen und Vertragspartner, die AP auf Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten angesprochen hat und für Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten mittelbar oder unmittelbar oder nachvertraglich im Sinne von § 4 Nr. 3 dieser besonderen Bedingungen als Vertragspartner akquiriert hat 

5.2. Grundsätzlich können alle potentialen Unternehmen, mit denen der Dienstleister nicht bereits in einer geschäftlichen Verbindung steht, von AP bearbeitet und angesprochen werden mit dem Ziel, für Produkte und Dienstleistungen von Dienstleister als Vertragspartner gewonnen zu werden. Sie fallen bei Abschluss, in die Pflichtigkeit, wie sie in § 4 zuvor geregelt ist. 

6. Höhe der Provision 

6.1. Die Provision, die AP für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt – soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist - 15 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet. 

6.2. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Lieferanten gewährten oder vom Vertragspartner in Anspruch genommenen Preisnachlässe. 

6.3. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden. 

7. Wegfall des Provisionsanspruchs 

7.1. Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nicht-ausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Lieferanten oder AP nicht zu vertreten sind. 

7.2. Der Provisionsanspruch entfällt jedoch, wenn feststeht, dass der Vertragspartner nicht leistet (§ 87a Abs. 2 HGB); er mindert sich, wenn der Vertragspartner nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat AP dem Lieferanten zurückzuzahlen. 

7.3. Eine Verpflichtung des Lieferanten zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Vertragspartner besteht nicht. 

8. Provisionsabrechnung 

8.1. Der Lieferant hat über die AP zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 20. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch den Lieferanten als unbedingte Ansprüche entstanden sind. 

8.2. Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen. 

8.3. Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig. 

9. Kosten von ALPHA POOL 

9.1. Alle Kosten in Verbindung mit der Ansprache potenzieller Kunden und der Vermittlung von Geschäft trägt AP selbst. 

10. Vertragsdauer, Kündigung 

10.1. Das Vertragsverhältnis – soweit nichts anderes vertraglich vereinbart - auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 

10.2. Die Zusammenarbeit kann sowohl von AP als auch von dem Dienstleister im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von sechs Monaten, danach mit einer Frist von neun Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 

10.3. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

10.4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis. 

11. Sonstige Bestimmungen 

11.1. Die Ansprüche aus einem Vertretervertrag verjähren in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind und der Anspruchsinhaber Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren. 

11.2. Sollte ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

Anlge D: Besondere Bedingungen für die Vermietung von Software

1. Vermietung von Software und Leistungen 

1.1. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gelten für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vermietung folgende Bestimmungen: 

1.2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 536a BGB ist ausgeschlossen. 

1.3. Zeigt sich im Laufe der Vertragslaufzeit ein Mangel der Leistungserbringung, so hat der Auftraggeber dies der AP unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er AP zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit AP infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt zu mindern, den aus § 536a Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatz geltend zu machen oder den Vertrag zu kündigen. 

1.4. Gelingt es AP innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, ist der Auftraggeber berechtigt, AP eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sofern vertraglich Wiederherstellungszeiten definiert wurden, gelten diese im Hinblick auf Sachmängel als angemessene Frist im Sinne des vorstehenden Satzes. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund. 

1.5. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres.

Anlage E: Besondere Bedingungen für den Einsatz der hauseigenen Software IDEAL360 als sogenannten Headless Commerce Lösung

1. Geltungsbereich 
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Vertragspartner und AP über die Nutzung der Software IDEAL360. 
1.2. IDEAL360 ist eine Software zur Organisation, Steuerung und Verwaltung von Bestellungen, Auftragsabwicklung, Versand und Retouren. Zur Anbindung der Software an bestehende Systeme des Auftraggebers wird eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt. 
1.3. Auftraggeber spezifische Entwicklungen und Entwicklungsleistungen zur Anbindung der Systeme des Auftraggebers an die Schnittstelle der Software sind nicht im Leistungsumfang der Software enthalten. 
1.4. IDEAL360 wird als Software-as-a-Service bereitgestellt. Die Software läuft auf den Systemen des Schwesterunternehmens IDEAL-ALPHA GmbH. Die Nutzung erfolgt über eine Internetverbindung. Eine lokale Installation beim Auftraggeber erfolgt nicht. 
1.5. IDEAL-ALPHA GmbH ist berechtigt, die Software und die Benutzeroberfläche des Auftraggebers umzugestalten, Funktionen hinzuzufügen, zu ändern oder zu entfernen. Bei wesentlichen Änderungen ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Diese hat innerhalb von 14 Werktagen nach Mitteilung der Änderung zu erfolgen, andernfalls gilt die Änderung als genehmigt. 
2. Preise und Zahlungsbedingungen 
2.1. Die Preise ergeben sich aus dem Auftragsformular. Preise sind grundsätzlich Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rabatte und Skonti werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. 
2.2. Preise des Auftragsformulars enthalten keine Kosten für auftraggeberspezifische Entwicklungsleistungen, die über die Standardfunktionen der Software hinausgehen. Das Gleiche gilt für Entwicklungsleistungen zur Anbindung des Auftraggebersystems an die Schnittstelle der Software. Sofern keine gesonderte Vergütung im Vertrag vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung auf der Basis des allgemeinen Stundensatzes für Entwicklungsleistungen von IDEAL-ALPHA. 
2.3. Einrichtungsgebühren sind nach Bereitstellung eines Zugangs und Zugang einer Rechnung innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig, sofern keine Anzahlung vereinbart wurde. Laufende Nutzungsgebühren sind monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zur Zahlung fällig. Umsatz- oder Transaktionsbezogene Nutzungsgebühren sind innerhalb von fünf Werktagen des Folgemonats zur Zahlung fällig. Prozentuale Nutzungsgebühren beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben, auf den Nettoumsatz. Der Nettoumsatz ist der gesamte Umsatz, der über das von IDEAL ALPHA betreute Geschäft abgewickelt und/oder über die IDEAL360 verarbeitet wird, abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland. Sollte das Geschäft nicht über die IDEAL360 abgewickelt werden, ist der Nettoumsatz dennoch das gesamte Geschäft, insbesondere aus dem Marktplatz-Management, welches die IDEAL ALPHA im Rahmen dieses Vertrags für den Kunden betreut. Die Bedingungen zum Vertrieb von Produkten und Leistungen sind hierbei besonders zu betrachten, da das gesamte Geschäft zu den im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Konditionen und Vereinbarungen für die Vermittlung, insbesondere von Wholesalepartnern abgerechnet wird. 
2.4. Bei Zahlungsverzug ist AP zur Geltendmachung von Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsschadens berechtigt. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist ist AP zur Kündigung und Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. 
3. Nutzungsrechte 
3.1. IDEAL-ALPHA ist alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte an der Software. Der Auftraggeber erwirbt ein nicht-ausschließliches Recht zu Nutzung der Software für sein Unternehmen während der Vertragslaufzeit. Eine Unterlizenzierung oder Nutzung der Software als Dienstleister eines Dritten ist ausgeschlossen. 
3.2. Der Auftraggeber räumt AP und IDEAL-ALPHA alle notwendigen Rechte an seinen gewerblichen Schutzrechten und Inhalten ein, um die Leistungen erbringen zu können. Der Auftraggeber stellt sowohl AP als auch IDEAL-ALPHA diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. 
3.3. IDEAL-ALPHA und AP sind berechtigt, dass Logo und den Auftraggeber Case auf ihren Corporate Websites anzulegen und zu veröffentlichen. 
4. Mängelrechte 
4.1. Bei der erstmaligen Einrichtung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer von AP oder IDEAL ALPHA bestimmten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. 
4.2. Treten bei der laufenden Nutzung Funktionsfehler auf, welche die Nutzung der Software nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist der Auftraggeber zur anteiligen Minderung der Vergütung berechtigt. Dies gilt nur, wenn der Auftraggeber IDEAL-ALPHA über auftretende Funktionsfehler unverzüglich informiert. 
5. Haftung 
5.1. Eine Haftung von IDEAL-ALPHA ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden des Auftraggebers verursacht worden ist. Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Auftraggeber IDEAL-ALPHA nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat oder wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 
6. Vertragslaufzeit 
6.1. Verträge werden für die vereinbarte Erstlaufzeit abgeschlossen und können mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Erstlaufzeit von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden. Erfolgt keine ordentliche Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um den Zeitraum von 12 Monaten. 
6.2. Sollte im Vertrag keine Erstlaufzeit vereinbart sein, beträgt die Laufzeit des Vertrages 24 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Alle anderen Bedingungen sind davon unberührt. 
6.3. IDEAL-ALPHA ist nach Vertragsbeendigung nicht verpflichtet, Daten und Inhalte des Auftraggebers zu speichern oder anderweitig aufzubewahren. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, seine Daten und Inhalte vor Vertragsbeendigung auf seinen Systemen zu speichern. 
7. Datenschutz 
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen und IDEAL-ALPHA bei einem Missbrauch seiner Zugangsdaten unverzüglich zu informieren. 
7.2. Der Auftraggeber ist in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgesetze. IDEAL-ALPHA verarbeitet Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Die Vertragsparteien schließen zu diesem Zweck einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab.

Anlage F: Besondere Bedingungen im Bereich Buchhaltung

1. Einrichtungsgebühr 

Die Einrichtungsgebühr umfasst das Aufsetzen der jeweiligen Mandanten im hauseigenen Buchhaltungssystem, die Abstimmung der Konten und des Kontorahmens, sowie das Einrichten von Rechnungs- und Mahnformularen. 

2. Sonderaufwand 

Leistungen, die nicht mit dem Zusatz „Flatrate“ versehen sind, werden mit dem Stundensatz „Erweiterter kaufm. Service“ berechnet. Sollte für den „erweiterten kaufm. Service“ kein Stundensatz im Auftragsformular vereinbart sein, gilt ein Stundensatz von 59,- für diese Leistungen. 

3. Automatisierter Zahlungseingang 

Alle mit Zahlungssystemen verbundenen Posten (Bankkonten, Kreditkartenabrechnungen, Sofortüberweisungen etc.) müssen auf elektronischem Wege (Dateiform, MT940 oder CAMT) zur Verfügung gestellt werden und elektronisch bearbeitbar sein. Um eine möglichst hohe Trefferquote der automatisierten Zahlungseingänge (elektronischer Kontoauszug) auf Postenebene zu erreichen, ergänzt der Auftragnehmer die Standard-Interpretations-algorithmen um so genannte ‚Suchmuster’. 

4. Überweisungen 

Elektronische Kontoauszüge werden täglich vom Auftragnehmer bei der Bank abgeholt. Die nicht zuordenbaren Zahlungen sowie Zahlungen mit fehlerhaften Beträgen werden vom System nicht automatisch verbucht. Diese werden von den Mitarbeitern des Auftragnehmers nachbearbeitet und u. U. als ‚unplacierbare’ Zahlungen auf den dafür vorgesehenen Dummy-Konten „Unklarkonto“ gebucht oder an den Überweiser zurück überwiesen. Um den im Auftragnehmer-Debitorenmanagement zu verarbeitenden elektronischen Kontoauszug möglichst effizient verarbeiten zu können, ist für Endkundenzahlungen seitens des Auftraggebers ein separates Konto notwendig. 

5. Einzugsermächtigungen (Lastschriftlauf) 

Lastschrifteinzüge werden ebenfalls über den eingesetzten PSP abgewickelt. Dazu ist nach den neuen SEPA Richtlinien eine Gläubiger-ID erforderlich und Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die entsprechend vorgeschriebenen Mandate vorliegen. Die Rückerstattung erfolgt über das entsprechende Bankkonto. 

6. Eingehende Schecks 

6.1. Eingehende Schecks werden taggleich bei der Bank eingereicht. Die buchhalterische Erfassung des Scheckeinganges erfolgt taggleich, die Buchung auf dem Debitor am Folgetag. Die Entlastung des Debitors erfolgt zunächst einmal unabhängig davon, ob der Scheck tatsächlich gedeckt ist oder nicht. 

6.2. Sofern Schecks direkt beim Auftraggeber eingehen, sind diese taggleich an den Auftragnehmer weiterzuleiten. 

7. Generierung von Rechnungen 

Generell ist der Versand von Rechnungen möglich, wenn die dafür notwendigen Daten entsprechend umfassend aus dem CRM-, Shop- oder sonstigen Vorsystem elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Rechnungsdaten werden an den Auftragnehmer übertragen und per Mail an den Endkunden versendet. 

8. Generierung von Mahnungen 

8.1. Entsprechend eines festgelegten Workflows werden automatisch Mahnungen erzeugt. Mahnungen können schriftlich oder per Mail versandt werden. 

8.2. Ein schriftlicher Versand der Mahnungen ist ebenfalls möglich. Dieser wird als Sonderaufwand berechnet. 

9. Verarbeitung von Teilzahlungen 

Teilzahlungen bzw. Minderzahlungen werden direkt auf den jeweiligen Vorgang verbucht, ein verbleibender Restbetrag auf dem Debitor bzw. zum betreffenden Posten eingestellt und zum nächsten Mahnintervall gemahnt. 

10. Dokumentation und Handhabung von nicht zuordenbaren Buchungen 

Die nicht zuordenbaren Zahlungen sowie Zahlungen mit fehlerhaften Beträgen werden vom System nicht automatisch verbucht. Diese werden von den Mitarbeitern des Auftragnehmers nachbearbeitet und u. U. als ‚unplacierbare’ Zahlungen auf den dafür vorgesehenen Dummy-Konten „Unklarkonto Auftraggeber“ gebucht. Die nachträgliche Zuordnung zu einzelnen Konten ist dadurch jederzeit gewährleistet. Es kann auch eine Rückzahlung an den Überweiser vereinbart werden. 

11. Stornierung der Forderung 

Solche Geschäftsvorgänge sind in gleicher Weise wie alle anderen vom CRM-/Shop-System elektronisch an das Auftragnehmer-System zu übergeben. 

12. Kulanzausbuchung/Teilstornierung von Forderungen 

12.1. Das CRM-/Shop-System ist in der Zuständigkeit des Auftraggebers. Sofern ein Buchungsvorgang bzw. Beleg im CRM-, Shop-System erzeugt wird, kann dieser an das Auftragnehmer-System elektronisch übermittelt werden und erzeugt dort automatisch eine belegrelevante Buchung. 

12.2. Die für den Ausgleich der offenen Posten festzulegenden Toleranzbeträge werden entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers eingestellt. 

13. Durchführung von Änderungen der Zahlungsart 

Erforderliche Umbuchungen bzw. Weiterleitungen von fehlgeleiteten Zahlungen, z.B. auf ein anderes Bankkonto, können über ein noch zu definierendes Verrechnungskonto abgewickelt, umgebucht und verrechnet werden. 

14. Übergabe der Forderungen an Inkasso 

Eine Übergabe an den Bereich IFS Inkasso wird bei Bedarf und in Absprache durchgeführt. 

15. Verbuchung der Inkasso-Forderungen 

15.1. Die Verbuchung der Zahlungseingänge und Geldweiterleitung aus dem IFS Inkassobereich erfolgt elektronisch und täglich. 

15.2. Manuell zu verbuchende Inkasso-Geldeingänge von eventuell anderen Inkassobüros sind Sonderaufwand. 

16. Verarbeitung von uneinbringlichen Forderungen 

16.1. Die Übertragung von Kennzeichen zur Sperrung eines Kundenkontos im CRM-System sind im Workflow zu definieren und können im täglichen Datenaustausch voll elektronisch durchgeführt werden. Eine Sperrung kann sowohl auf Konten- als auch auf Belegebene erfolgen. 

16.2. Die Definition erfolgt im IT Bereich zum Thema Schnittstelle. 

16.3. Uneinbringliche Forderungen werden entsprechend den Vorgaben bearbeitet. 

17. Buchungskreis Der Auftraggeber wird in dem Auftragnehmer-System als eigenständiger Mandant geführt. 

18. Geschäftsjahresvariante Generell ist das Kalenderjahr auch das Geschäftsjahr. Abweichungen sind vertraglich möglich. 

19. Kontenplan 

19.1. Das Auftragnehmersystem arbeitet mit dem Kontenplan SKR04, wobei alle kontenplanabhängigen und allgemeinen Daten (Kontonummer und Text) für den gesamten Kontenplan angelegt werden. (Bestandteil Flatrate) 

19.2. Die Neuanlagen bzw. Sperrungen von Sachkonten erfolgt manuell und ausschließlich auf Basis einer schriftlichen Anweisung seitens des Auftraggebers. 

19.3. Die im Auftragnehmer-System zu führenden Kosten- und Ertragsarten werden ebenfalls manuell angelegt. (Sonderaufwand) 19.4. Es ist somit jederzeit gewährleistet, dass alle im Zusammenhang mit der Führung der Debitorenbuchhaltung relevanten Sach- und GuV- Konten mit den in der Hauptbuchhaltung geführten Konten auf Summenebene abstimmbar sind. 

20. Kostenstellen / Profit-Center/ Geschäftsbereiche/ … 

20.1. Die Anlage von Buchungsdimensionen wie z.B. Kostenstellen, Profit-Center, Geschäftsbereiche, interne Aufträge, PSP-Elemente, etc. erfolgt analog den Vorgaben des Auftraggebers. 

20.2. Prinzipiell werden alle Buchungslogiken seitens des Auftraggebers vorgegeben. Dementsprechend werden sowohl Debitoren-Neuanlagen, Sperrungen und Löschungen von Debitoren automatisch über eine noch festzulegende Schnittstelle aus dem führenden Warenwirtschafts-/Fakturasystem übertragen. Somit ist sichergestellt, dass die miteinander kommunizierenden Systeme nicht ‚auseinander laufen’. 

21. Kundennummernvergabe 

Um Abstimmungsprobleme sowie mühsame und gegebenenfalls fehlerträchtige Datenkonvertierungen zu vermeiden, können die Kundennummern vom Auftraggeber übernommen werden. 

22. Neuanlage 

Die Erfassung von Neukunden (Definition der ‚Kann- und Mussfelder’ in den Debitorenstammdaten erfolgt in Absprache) erfolgt im Auftragnehmersystem, wobei die Endkundentammdaten elektronisch an das Auftragnehmer-System übertragen werden. Das Auftragnehmer-System legt binnen eines Werktages den Neukunden in der Auftragnehmer-Debitorenbuchhaltung an. 

23. Änderungen 

Änderungen von Endkundenstammdaten erfolgen ebenfalls elektronisch. Notwendige Änderungen von Endkundenstammdaten (Adresse, Telefon, Fax, Rechtsform, etc.), die durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement im Rahmen seiner Tätigkeit in Erfahrung gebracht werden, werden an die Auftraggeber-Instanzen zeitnah über den eingerichteten elektronischen Datenaustausch gemeldet. 

24. Rücklastschriften / Rückschecks 

24.1. Mangels Zahlung/Deckung geplatzte Schecks bzw. rückbelastete Lastschriften werden seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements taggleich verbucht. 

24.2. Die von der Bank belasteten Rückschecks/Rücklastschriften mangels Zahlung (Deckung) können inkl. Fremdgebühren und eigener Gebühren taggleich auf dem Debitor (direkt per Batch-Verarbeitung) belastet werden, Bearbeitungsgebühren bzw. Mahnspesen können dem Auftraggeber ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt werden. 

25. Ausbuchung von Forderungen 

Die direkte Ausbuchung von Forderungen erfolgt seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements ausschließlich aufgrund schriftlicher Buchungsanweisung seitens des Auftraggebers. Das Auftragnehmer–Debitorenmanagement bucht die Forderung unter Berücksichtigung der korrekten UST-Buchung und Sachkontenbuchung ertragswirksam aus. 

26. Saldenbestätigungen 

Saldenbestätigungen werden in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und deren Vorgaben im Rahmen der periodischen Abschlüsse seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements erzeugt. 

27. Belastungsanzeigen/ Klärungsschreiben/ individuelle Schreiben 

27.1. Klärungsschreiben und individuelle Schreiben an Endkunden können durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement gedruckt und in der Auftragnehmer internen Poststelle kuvertiert, frankiert und versandt werden, sofern dies erwünscht ist. Belastungsanzeigen aufgrund Rückscheck/Rücklastschrift sollten in jedem Falle unmittelbar durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement verfügt werden. 

27.2. Die dafür anfallenden Druck- und Portokosten werden erfasst und monatlicher Basis weiterbelastet. 

28. Archivierung 

28.1. Die Dateien mit den eingegangenen Zahlungen, Scheckeinreicher sowie die dazugehörigen Anlagen werden nach Buchungsmonaten sortiert in einem separaten Archiv aufbewahrt. 

28.2. Schriftverkehr des Auftragnehmer-Debitorenmanagements mit Endkunden des Auftraggebers (Bsp.: Zahlungsavise, Kopien von Überweisungsträgern, individuelle Endkundenschreiben,…) nach Geschäftsjahren sortiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufsteigend archiviert. 

28.3. Buchungsbelege (Bsp.: Ausbuchungen von Forderungen, relevante Differenzbuchungen, Belastungsanzeigen an Endkunden,…) werden nach Geschäftsjahren aufsteigend abgelegt. 

28.4. Die Archivierung erfolgt selbstverständlich GODB-konform sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen! 

28.5. Eine eventuelle Aufbewahrung in einem separaten Dokumentenmanagement-System ist Sonderaufwand. 

29. Bearbeitung von Mahnrückläufern 

29.1. Der Auftragnehmer bearbeitet etwaige Rückläufer aus den Mahnläufen zeitnah. 

29.2. Die Informationen betreffend nicht zustellbarer Mahnungen können dem Auftraggeber auf Wunsch im elektronischen Datenaustausch zur Verfügung gestellt. 

29.3. Eine Adressrecherche und daraus entstehende Kosten sind Sonderaufwand. 

30. Abschlussarbeiten / Berichtswesen 

30.1. Die Verantwortung für die korrekte Erstellung der Monats- und Jahresabschlüsse obliegt alleinig dem jeweiligen Auftraggeber. Der hierfür zuständige Bilanzbuchhalter und /oder Steuerberater vom Auftraggeber oder Auftragnehmer-Bilanzbuchhalter kann einen entsprechenden Systemzugriff auf das Auftragnehmer-Debitorenbuchhaltungssystem erhalten (Lizenz Auftraggeber, um die für die jeweiligen Monats- und Jahresabschlüsse notwendigen Daten und Listen zu ermitteln bzw. zu genieren. 

31. Saldenlisten / Alterstrukturliste 

Die Verantwortung für den Abgleich der Saldenliste mit dem Hauptbuch liegt beim Auftraggeber, da sich der Auftragnehmer ansonsten selbst kontrollieren würde. Eine Saldenliste kann seitens des Auftraggebers erstellt werden. Analoges gilt für die Altersstrukturliste. 

32. Umsatzsteuervoranmeldung 

Die Werte für die Umsatzsteuervoranmeldung können elektronisch, jeweils zum Berichtsultimo, im Auftragnehmer-System ermittelt und automatisiert übergeben werden. 

33. Zusammenfassende Meldung 

Die Werte für die Zusammenfassende Meldung können elektronisch, jeweils zum Berichtsultimo, im Auftragnehmer-System ermittelt und automatisiert übergeben werden. 

34. Saldovortrag Debitoren 

Der Saldovortrag Debitoren wird einmal nach dem Jahreswechsel seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements gestartet. Danach wird der Saldovortrag bei Änderungen automatisch aktualisiert. 

35. Einzel-/Pauschalwertberichtigungen 

Die Ermittlung der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen erfolgt entsprechend den Vorgaben bzw. den gesetzlichen Vorgaben. Die Buchung der ermittelten Wertberichtigungen im Hauptbuch kann durch Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgen. 

36. Mindestgebühr 

Soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde greift eine Mindestgebühr von 290,- € / Monatlich. .

Anlage G: Besondere Bedingungen im Bereich Fulfillment

1. Abwicklung des Fulfillment 

Das Leistungsspektrum umfasst Lagerhaltung, Kommissionierung und den Versand, sowie dem Retourenmanagement von Artikeln. Bestellungen erfolgen aktuell über das hausinterne Warenwirtschafssystem, angebunden an die Ideal360 Plattform.

2. Einrichtungsgebühr 

Die Einrichtungsgebühr umfasst das Aufsetzen der jeweiligen Mandanten im hauseigenen Lagerverwaltungssystem, die Aufschaltung des Versanddienstleisters, sowie das Einrichten der Lagerplätze im Lagerverwaltungssystem. 

3. Lagerstandort 

Im Standard wird der Auftraggeber über das Lager des Auftraggeber Schwesterunternehmens IDEAL Pack GmbH angebunden. Sollte ein anderer Lagerstandort vereinbart werden, so muss dies in einer gesonderten Zusatzvereinbarung oder auf dem Auftragsformular explizit erwähnt und geregelt werden. 

4. Wareneingang 

4.1. Es gelten die jeweiligen Anliefervorschriften. 

4.2. Im Rahmen der Wareneingangsprüfung wird die Ware vom Auftragnehmer äußerlich auf Unversehrtheit geprüft und Mengen auf Paletten- bzw. Kartonebene geprüft. Öffnen von Kartons ist im Standard nicht vorgesehen, eine 100%-Kontrolle erfolgt nur nach Absprache bzw. auf expliziten Kundenwunsch und gegen Berechnung. 

5. Lagerhaltung / Flächenbedarf 

5.1. Hochregale, Handregale und Bodenstellplätze werden vom Auftragnehmer nach Bedarf zur Verfügung gestellt und gemäß Angebot abgerechnet. 

5.2. Die Lagerflächen sind durch elektronische Zugangskontrollen geschützt. 

5.3. Dem Auftraggeber wird der Zugang zum Lager und zur Produktion während der normalen Betriebszeiten nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer gewährt. 

5.4. Der Auftragnehmer führt eine regelmäßige Inventur gemäß Beschreibung des Auftraggebers durch. Der entstehende Aufwand wird auf Nachweis berechnet. 

5.5. Bestandsverfolgung und Nachorder obliegen dem Auftraggeber. 

5.6. Die Artikel sind stets trocken und sauber zu lagern, Temperaturführung ist nicht erforderlich. 

6. Auftragsbearbeitung / Kommissionierung 

6.1. Die Kommissionierung und eine transportsichere Verpackung wird aufgrund der Aufträge und Bestellungen, die vom Auftraggeber zu Verfügung gestellt werden, durchgeführt. 

6.2. Eine Warenausgangskontrolle betreffend die Stückzahl und Endkundenadresse wird stehts durchgeführt 

6.3. Ausgehenden Sendungen legen wir nach Absprache unseren Standardlieferschein mit Ihrem Logo bei. Weitergehende Designanpassungen des Lieferscheins können geprüft werden. 

6.4. Eingehende Bestellungen werden in der Regel am Bestelltag bis 06:00 Uhr berücksichtigt 

6.5. Die Übergabe der gepackten Pakete and den Logistikdienstleister erfolgt in der Regel am Bestell- oder spätestens am Folgetag nach Eingang der Bestellung. 

6.6. Absehbare Auftragsspitzen (z.B. durch Werbeaktionen usw.) kündigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer frühzeitig an.

6.7. Verpackungsprozesse, die über den Standard (Versandkarton, Füllmaterial, Lieferschein, Versandetikett) hinausgehen, sind grundsätzlich möglich, werden jedoch durch Auftragnehmer hinsichtlich Aufwand und Umsetzbarkeit geprüft und ggf. nach Absprache beaufschlagt 

6.8. Individuelle Kartonagen und Verpackmaterial, sowie das Einlegen von Flyern oder Proben kann im Vertrag individuell vereinbart und bilateral besprochen werden. 

6.9. Die Im Vertrag aufgeführten Konditionen zur Auftragsabwicklung (Pro Paketsendung und pro Pick) gelten, soweit nichts anderes explizit vereinbart, wurde für Bestellungen im B2C Bereich. 

6.10. Für Bestellungen im B2B Bereich gelten in jedem Fall Sonderkonditionen.  

6.11. Der erfolgte Versand wird dem Auftraggeber in der IDEAL360 durch einen Trackingcode inklusive Zeitstempel nachvollziehbar dargestellt. 

7. Versand 

7.1. Für den Versand können alle gängigen Dienstleister wie DHL, DPD, Hermes und weitere, verwendet werden. Dabei kann sowohl auf dem Rahmenvertrag unseres Schwesterunternehmens IDEAL Pack GmbH als auch auf einem Auftraggeber individuellen Rahmenvertrag gearbeitet werden. 

7.2. Auf dem Rahmenvertrag unseres Schwesterunternehmens IDEAL Pack GmbH berechnen wir für den nationalen Versand über DHL oder DPD 5,45 €/Paket bis zu 31,5 KG bzw. 35 Liter. 

7.3. Bei der Nutzung eigener, kundenindividueller Verträge, fallen Gebühren von Drittdienstleistern an, die 1 zu 1 durchgereicht werden können. 

7.4. Ein Palettenversand per Spedition ist ebenfalls möglich. Tagesgültige Transportkosten für Europaletten lassen sich verbindlich ermitteln, sobald das Palettengewicht, die Höhe, sowie die Postleitzahl des Lieferortes vorliegen. 

7.5. Die Gebühren für den internationalen Versand, sowie Speditionskosten werden gemäß den Rahmenkonditionen des Versanddienstleister inkl. einem 15% Aufschlag für das Handling abgerechnet. 

8. Retourenbearbeitung 

8.1. Eine generelle Vorgehensweise als Handlungsanweisung von Retouren wird einmalig vom Auftraggeber definiert und nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer wiederkehrend angewendet. 

8.2. Dabei muss die Handlungsanweisung vom Auftragnehmer akzeptiert werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, sollte die Handlungsanweisung zu Mehraufwand im Verhältnis zur Retouren Standard Abwicklung führen, eine Konditionsanpassung für den Retourenprozess vorzunehmen und diese dem Auftraggeber, als Teil der abzustimmenden Handlungsanweisung anzubieten. 

8.3. Im Standard werden Retouren in Empfang genommen, zur ursprünglichen Bestellung zurückgebucht, eine Sichtprüfung durchgeführt und einwandfreie Warenstücke an den Pickplatz verbracht. Diese werden für einen erneuten Versand freigeschafft. Eine Information darüber erfolgte per E-Mail. Optisch nicht einwandfreie Verpackungen werden auf Klärfalllager verbracht zur weiteren Entscheidung durch den Auftraggeber. 

9. Administrative Grundkosten 

9.1. Hierzu zählen: Auftraggeberkommunikation, Steuern, Auftraggeberbetreuung, Verwaltung des Auftraggebers, Abrechnungen, Controlling, Problembeseitigung und weitere administrative Tätigkeiten im Rahmen des Fulfillment. Diese werden mit dem im Vertrag aufgeführten Stundensatz auf Nachweis in Rechnung gestellt. 

9.2. Sämtliche Tätigkeiten in diesem administrativen Bereich dienen der Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Projektalltags von Warenavisierung über Paketversand bis hin zur Klärung von Versandfragen (falls erforderlich). 

10. Inventur 

10.1. Ein regelmäßiger Bestandsabgleich wird für jeden Mandanten im Standard systemgesteuert durchgeführt. Eine regelmäßige Inventur wird gemäß Beschreibung des Auftraggebers durchgeführt. Der entstehende Aufwand wird auf Nachweis berechnet und gemäß gültiger Stundensätze abgerechnet. 

10.2. Die Haftung des Auftragnehmers für Inventurdifferenzen ist begrenzt auf bis zu 99,0% des Wertes der Waren des Auftraggebers (Einkaufspreis), die im Lager jährlich umgeschlagen werden. 

11. Rechtliches 

11.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens mit Beginn des Vertragsverhältnisses seine Registrierungsnummer bei LUCID und/oder die Systembestätigung seines dualen Anbieters zukommen zu lassen. Erfolgt dies nicht, ist es dem Auftragnehmer gesetzlich nicht erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, daraus ggf. entstehende Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. 

11.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten übermittelt, ist möglicherweise ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. Da mit den Daten des Auftraggebers gearbeitet wird, geht von ihm die Initiative aus. 

11.3. Waren und Unterlagen aller Art, die der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags dem Auftragnehmer überlässt, bleiben vollständiges Eigentum des Auftraggebers. 

11.4. Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle im Haus befindlichen Gegenstände und Waren des Auftrag-gebers ausreichend versichert sind (z.B. Vandalismus, Einbruch, Brand- und Wasserschäden) und weist dies auf Verlangen nach. 

12. Anlieferbedingungen 

12.1. Diese Anlieferbedingungen gelten für den Lagerstandort der IDEAL PACK GmbH in Heilbronn. 

12.2. Sollte ein anderer Lagerstandort vereinbart werden, so muss dies in einer gesonderten Zusatzvereinbarung oder auf dem Auftragsformular explizit erwähnt und geregelt werden. Der Auftragnehmer stellt dann auch die jeweils geltenden Lieferbedingungen zur Verfügung. 

12.3. Die Anlieferung erfolgt, solange kein anderes Lager im Vertrag vereinbart, ist an die Lagerflächen der IDEAL Group unter folgender Adresse: IDEAL-PACK GmbH Pfaffenstraße 47 Tor 11 74078 Heilbronn 

12.4. Die zentrale E-Mail Adresse zu Avisierung von Anlieferungen/Abholungen ist: wareneingang@ideal-pack.de 

12.5. Die Anlieferung ist mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden zu avisieren. 

12.6. Die Warenannahme/ Der Warenausgang erfolgt Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 15:0 Uhr 

13. Warenanlieferung: 

13.1. Lieferdokumente 

13.1.1. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beiliegen, der mindestens folgende Informationen enthält: 

13.1.1.1. Lieferant 

13.1.1.2. Lieferanschrift der IDEAL Group 

13.1.1.3. Auftraggeber 

13.1.1.4. Bestellnummer 

13.1.1.5. Artikelnummer des Auftraggebers zzgl. Artikelbezeichnung 

13.1.1.6. Zzgl. eigener Artikelnummern, die sich auch auf der Ware wiederfinden 

13.1.1.7. Menge Paletten 

13.1.1.8. Menge pro Artikel 

13.2. Kennzeichnung der Ware 

13.2.1. Die angelieferte Ware muss folgenden Anforderungen genügen: 

13.2.1.1. Jede Umverpackung muss von außen gut sichtbar mit Artikelnummer und Mengegekennzeichnet sein. Hierbei muss sowohl die Artikelnummer des Auftraggebers als auch die des Endkunden – sofern nötig – vorhanden sein. 

13.2.1.2. Pro Umverpackung des gleichen Artikels muss die gleiche Menge enthalten sein. Bei Ausnahmen muss der Karton gesondert gekennzeichnet werden. 

13.2.1.3. Mischkartonagen sind nicht zulässig. 

13.3. Anlieferung 

13.3.1. Förder- und Ladegutspezifikation für das automatische Hochregallager Ladehilfsmittel (LHM): 

13.3.1.1. Europalette nach DIN EN 13698-1 

13.3.1.2. Es werden nur qualitativ gute Paletten mit intakten Klötzen und Kufen akzeptiert (Klasse A+B). 

13.3.1.3. LHM 

13.3.1.3.1. Abmessungen: L x B X H 1200 mm x 800 mm x 144 mm

13.3.1.3.2. Lager- und Fördergut inkl. LHM 

13.3.1.3.3. Abmessungen: L x B x H 1200 mm x 800 mm x 1800 mm 

13.3.1.4. Keine Schiefstellung der Ladung außerhalb dieser Werte zulässig 

13.3.1.5. Beim Stapeln der Paletten auf lotrechte Packung achten 

13.3.1.6. Gesamtgewicht: min. 20 kg / max. 750 kg pro Ladeeinheit (LE) 

13.3.1.7. Beladung: foliiertes Ladegut, Brandklasse A 

13.3.1.8. Keine Folie am Palettenfuß selbst 

13.3.1.9. wenn nötig Ladung mit Umreifungsband sichern 

13.3.1.10. Die max. zulässige Durchbiegung beträgt bei obigem Gesamtgewicht max. 10 mm. Das Ladegut ist so zu sichern, dass die angeführten Abmessungen beim Transport der Ware nicht überschritten werden! 

13.4. Neben den physikalischen Anforderungen an Palette und Ware gilt es, Folgendes zu beachten: 

13.4.1. Jede Palette muss mit einer Inhaltsangabe versehen sein. (Artikelnr., Menge, MHD...) 

13.4.2. Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt. Eine genaue Mengenkontrolle wird nachgelagert durchgeführt und eventuelle Abweichungen beim Mandanten gemeldet. 

13.4.3. Die Anlieferung ist auf sortenreinen Paletten sowie auf Misch-Paletten möglich. 

13.4.4. Bei Misch-Paletten müssen die Umverpackungen von gleichen Artikeln wie folgt auf der Palette angeordnet werden.

13.4.5. Bei Abweichungen von unseren Richtlinien behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern bzw. anfallende Zusatzkosten weiter zu belasten. 

14. Warenabholung: 

14.1. Avisierung 

14.1.1. Der Tag sowie die Uhrzeit der Abholung muss von der Spedition mit mindestens einem Tag Vorlauf an den zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers, der die Abholung bei der Spedition anmeldet, übermittelt werden. 

14.2. Benötigte Dokumente 

14.2.1. Bei einer Abholung ist es zwingend notwendig, dass der Fahrer einen Abholauftrag vorweisen kann, der folgende Angaben enthält: 

14.2.1.1. Auftraggeber 

14.2.1.2. Zieladresse 

14.2.1.3. Palettenanzahl 

14.2.1.4. Kennzeichen 

14.2.2. Sollte es aus technischen Gründen nicht möglich sein, dieses Dokument dem Fahrer zur Verfügung zu stellen, muss es per Mail mit mindestens 2 Stunden Vorlauf an den zuständigen Mitarbeiter des Auftragnehmers, der die Abholung bei der Spedition anmeldet, übermittelt werden. 

14.2.3. Liegen diese Dokumente nicht vor, kann keine Verladung erfolgen.

Anlage H: Besondere Bedingungen im Bereich Online Marktplätze und Online Portale

1. Anbindung von Marktplätzen und anderen Onlineportalen 

1.1. Die IDEAL360 Connect beinhaltet die Nutzung einer technischen Plattform zur Durchführung von Platzierungen der Online-Angebote auf Online-Kanälen wie z.B. Marktplätze. Diese Plattform ermöglicht es, über das Internet zuzugreifen und deren Funktionalitäten zu nutzen. 

1.2. Zur Anbindung verschiedener Verkaufskanäle an die IDEAL360 wird das Modul „Middleware“ benötigt. Die Einrichtungsgebühr Middleware umfasst die Übergabe der generellen Kundeninformationen, sowie der Produktdaten an dieses Modul. Sobald die Middleware eingerichtet ist, können alle aktuell angebundenen Marktplätze einzeln eingerichtet werden. Die Einrichtungsgebühr je Anbindung umfasst die Einrichtung der Schnittstelle zu den angebundenen Marktplätzen. 

1.3. Der Auftragnehmer kann sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter bedienen (Subunternehmer) 

1.4. Der Auftragnehmer stellt die technischen Voraussetzungen für Übermittlung/Abruf solcher Daten bereit, schuldet jedoch keine Prüfung von deren Inhalten unter sachlichen, rechtlichen oder sonstigen Gesichtspunkten, und auch keine Überprüfung übermittelter/zum Abruf bereitgehaltener Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität. Über den Funktionsumfang des Dienstes – technische Voraussetzung für die Übermittlung/den Abruf von Daten – hinaus kann der Auftragnehmer auch keine Gewähr für eine erfolgreiche Platzierung der Angebote des Auftraggebers bei einem Online-Kanal übernehmen. 

1.5. Die Auswahl, der über den Dienst generell erreichbaren Online-Kanäle liegt im freien Ermessen des Auftragnehmers, wobei er die berechtigten Interessen seiner Auftraggeber angemessen berücksichtigt. Sonderwünsche einzelner Auftraggeber können dabei jedoch nicht jederzeit berücksichtigt werden. Die Auftraggeber individuelle Anbindung eines Marktplatzes, liegt im Ermessen des Auftragnehmers und wird mit dem Stundensatz „IT-Support“ berechnet. Unabhängig von individuellen Anbindungen können jederzeit Online-Kanäle hinzukommen oder wegfallen. Über wesentliche Änderungen hinsichtlich der über den Dienst erreichbaren Online-Kanäle und/oder deren Anzahl informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.

1. Rechte am produzierten Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio)

(1.1) Das gesamte produzierte Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio) ist zu jeder Zeit Eigentum von ALPHA POOL, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

(1.2) Jede Nutzung des Materials bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung durch ALPHA POOL und ist gebührenpflichtig. Eine Nutzung des Materials ist nur in dem durch die Freigabeerklärung bestimmten Umfang zulässig. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer erneuten Freigabe. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Nutzer des Materials verpflichtet, ALPHA POOL eine Nutzungslizenz in der Höhe von mindestens 100% des Aufnahmehonorars und/oder die anfallenden und üblichen Kosten der Copyrights zu bezahlen.

(1.3) Die Verwendung des produzierten Materials als Arbeitsvorlage für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Vertragspartnern, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

(1.4) An den zur Nutzung freigegebenen Materialien werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. So wird u.a. das Nutzungsrecht des Materials nur zur einmaligen Verwendung zu dem vom Vertragspartner angegebenen Zweck und/oder in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welcher der Nutzer angegeben hat oder welcher sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt, eingeräumt. Auch eine Weiterlizenzierung des Bildmaterials durch den Vertragspartner/Nutzer an Dritte ist in diesem Zusammenhang untersagt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen muss ausdrücklich vereinbart werden und sind gesondert zu vergüten. Das gilt insbesondere für:

 

  • eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken
  • jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
  • die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CD, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, usw.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient
  • jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Vertragspartners handelt)
  • die Weitergabe des digitalisierten produzierten (Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind

(1.5) Jede Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Nutzungshonorar vollständig an ALPHA POOL gezahlt wird.


(1.6) Eine Weitergabe des produzierten Materials an Dritte, auch an andere Redaktionen des Verlags oder an Subunternehmen, ist unzulässig, sofern sie nicht von ALPHA POOL schriftlich freigegeben bzw. bestätigt wurde. Wird im Einzelfall eine Weitergabe gestattet oder erfolgt auf Veranlassung des Vertragspartners/Medienpartners eine Versendung des Materials an einen Dritten, so haftet der Vertragspartner/Medienpartner für die vollständige Rückgabe des Materials in einwandfreiem Zustand und für die Zahlung der anfallenden Kosten, Vertragsstrafen und Nutzungshonorare. Ein Verschulden des Dritten hat der Vertragspartner/Medienpartner in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

(1.7) Eine Nutzung des Materials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische oder sonstige Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung von ALPHA POOL. Auch darf das Material nicht abgezeichnet, nachgestellt oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

(1.8) ALPHA POOL darf das von ihr konzipierte Material zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website, ihren Social Media Kanälen sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Präsentationen und Werbemittel verwenden. 

(1.9) Nutzungsrechte für vom Vertragspartner abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei ALPHA POOL. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von ALPHA POOL, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

Anlage J: Besondere Bedingungen für Marktplatz Management

1. Abwicklung und Management von Marktplätzen 

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten für alle Verträge über das Managen von Marktplätzen und sonstigen Verkaufskanälen durch ALPHA POOL. 

1.2. Für das Fulfillment gelten die besonderen Geschäftsbedingungen „IDEAL360 Fulfillment. Ergänzend gelten der jeweiligen AGBs der jeweils angebundenen Marktplätze 

1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, außer ALPHA POOL stimmt diesen ausdrücklich zu. 

1.4. Individuelle Abreden zwischen dem Auftraggeber und ALPHA POOL haben Vorrang vor diesen AGB. 

2. Vertragsgegenstand 

2.1. ALPHA POOL betreut im laufenden Betrieb diverse Marktplatzmandanten und Marktplatz-Shops des Auftraggeber auf dessen Namen und dessen Rechnung. 

2.2. Der Auftraggeber hat ein Weisungsrecht hinsichtlich der Endkundenpreise, den Artikelbeschreibungen und der Warenpräsentation, sowie allen weiteren Tätigkeiten auf den Marktplätzen. ALPHA POOL ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, wenn sie den Bedingungen der Marktplätze oder gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. 

3. Leistungen von ALPHA POOL 

3.1. ALPHA POOL erbringt folgende Leistungen: 

3.1.1. Anlegen von Artikeln auf den angebundenen Marktplätzen 

3.1.2. Annahme von Bestellungen 

3.1.3. Rechnungsstellung 

3.1.4. Abwicklung von Widerrufsfällen 

3.1.5. Ticketbearbeitung auf dem jeweiligen Marktplatz 

3.1.6. Kommunikation, auch bei Problemstellungen mit dem Marktplatz selbst 

3.1.7. Abwicklung von Reklamation 

4. Pflichten des Auftraggebers 

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, 

4.1.1. ausreichend Ware für die zu erwartenden Verkäufe bei ALPHA POOL zu lagern 

4.1.2. ALPHA POOL bei Verdacht des Vorliegens von Mängeln der gelieferten Ware umgehend zu informieren 

4.1.3. einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. 

4.2. Vergütung 

4.2.1. Der Auftraggeber schuldet den vereinbarten Prozentsatz von dem erzielten Nettoumsatz, mindestens aber die im Vertrag vereinbarte Mindestgebühr pro Account pro Monat. Für jeden weiteren Account erhöht sich die zu leistende Mindestgebühr um die im Vertrag vereinbarte Höhe. Ein Account kann dabei entweder ein weiterer Marktplatz oder ein weiterer Account innerhalb eines Marktplatzes sein. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Monatsende. 

4.3. Haftung 

4.3.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Waren im Marktplatz alle rechtlichen Bestimmungen einhalten. Er stellt ALPHA POOL von allen Ansprüchen Dritter frei, welche diese gegen ALPHA POOL, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. 

4.3.2. ALPHA POOL haftet nicht für Beträge, die von Marktplatzbetreibern nicht ausgezahlt werden. 

4.3.3. Eine Haftung von ALPHA POOL ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden des Auftraggeber verursacht worden ist. Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Auftraggeber ALPHA POOL nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat oder wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Besondere Bedingungen für die Tätigkeit als Merchant of Record

1. Abwicklung und Management von Shops & Marktplätzen als Merchant of Record 

1.1. Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von Waren des Auftraggebers durch ALPHA POOL. 

1.2. Für das Fulfillment gelten die besonderen Geschäftsbedingungen für Fulfillment. Ergänzend gelten die Geschäftsbedingungen von Amazon für Händler auf dem Amazon-Marketplace, sowie die jeweiligen AGBs weiterer angebundener Marktplätze 

1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, außer ALPHA POOL stimmt diesen ausdrücklich zu. 

 1.4. Individuelle Abreden zwischen dem Auftraggeber und ALPHA POOL haben Vorrang vor diesen AGB. 

2. Vertragsgegenstand 

2.1. ALPHA POOL verkauft in diversen Webshops, Marktplatzmandanten und Marktplatz-Shops im eigenen Namen Waren des Auftraggebers für dessen Rechnung. Der Auftraggeber ermächtigt ALPHA POOL im Rahmen der Vertragserfüllung das Eigentum an den Waren auf Endkunden zu übertragen. Daneben erbringt ALPHA POOL weitere Leistungen. Im Gegenzug erhält ALPHA POOL eine Vergütung auf der Grundlage des erzielten Warenumsatzes. 

2.2. Der Auftraggeber hat ein Weisungsrecht hinsichtlich der Endkundenpreise, den Artikelbeschreibungen und der Warenpräsentation auf den Marktplätzen. ALPHA POOL ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen, wenn sie den Bedingungen der Marktplätze oder gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. 

2.3. Weitere Leistungen, insbesondere das Fulfillment, das Marketing auf den Marktplätzen, sowie dezidierte Verkaufsfördernde Maßnahmen sind von ALPHA POOL nicht geschuldet und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 

3. Leistungen von ALPHA POOL 

3.1. ALPHA POOL erbringt folgende Leistungen: 

3.1.1. Anlegen von Artikeln auf diversen Marktplätzen 

3.1.2. Annahme von Bestellungen 

3.1.3. Zahlungsabwicklung 

3.1.4. Rechnungsstellung 

3.1.5. Abwicklung von Widerrufsfällen 

3.1.6. Ticketbearbeitung auf dem jeweiligen Marktplatz 

3.1.7. Kommunikation, auch bei Problemstellungen mit dem Marktplatz selbst 

3.2. Abwicklung von Reklamation 

4. Pflichten des Auftraggebers 

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, 

4.1.1. ausreichend Ware für die zu erwartenden Verkäufe bei ALPHA POOL zu lagern 

4.1.2. ALPHA POOL bei Verdacht des Vorliegens von Mängeln der gelieferten Ware umgehend zu informieren 

4.1.3. einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. 

5. Weitere Bedingungen 

5.1. Die Ware bleibt bis zum Verkauf im Eigentum des Auftraggebers 

5.2. ALPHA POOL wird dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen den Stand der entnommenen Artikel zur Verfügung stellen 

5.3. ALPHA POOL wird in einer monatlichen Abrechnung die entnommenen Artikel mit dem Auftraggeber verrechnen 

5.4. Der Auftraggeber ermächtigt ALPHA POOL im Rahmen der Vertragserfüllung das Eigentum an den Waren auf Endkunden zu übertragen. Daneben erbringt ALPHA POOL weitere Leistungen. Im Gegenzug erhält ALPHA POOL eine Vergütung auf der Grundlage des erzielten Warenumsatzes. 

5.5. ALPHA POOL ist berechtigt notwendige Gebühren, Kosten, Zinsen und sonstige Entgelte, die im Rahmen der Abwicklung des eCommerce Managements anfallen, in Rechnung zu stellen. Dazu zählen z.B. Kontoführungsgebühren, Paymentgebühren, wiederkehrende Gebühren von Marktplätzen und Portalen oder die Gebühren von notwendigen Versicherungsdienstleistungen. 

6. Vergütung 

6.1. Der Auftraggeber schuldet den vereinbarten Prozentsatz von dem erzielten Warenumsatz. Minderungen des Warenumsatzes aufgrund von mangelhaften Waren werden bei der Berechnung der Vergütung nicht berücksichtigt. 

6.2. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Monatsende. ALPHA POOL wird dem Auftraggeber eine Gutschrift ausstellen und die Verkäufe mit einem Auszug aus dem Verkäuferkonto belegen. 

6.3. Die Gutschrift enthält den Bruttogutschriftsbetrag und die Vergütung von ALPHA POOL als Abzugsposten. Die Auszahlung des Nettogutschriftsbetrages an den Auftraggeber erfolgt bis zum 15. des Folgemonats, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem ALPHA POOL Auszahlungen des Markt-platzes erhält. 

6.4. ALPHA POOL ist berechtigt, jegliche Gebühren und Kosten des Marktplatzes, die der ALPHA POOL in Rechnung gestellt werden, an den Auftraggeber zu berechnen. Dies gilt insbesondere für die Verkaufsprovisionen der Marktplätze. 

6.5. Zusätzlich dazu wird die ALPHA POOL, falls notwendig eine Versicherungsleistung zur Begrenzung der Haftung im Außenverhältnis abschließen. Die Kosten dafür werden ebenfalls vom Auftraggeber getragen und mit der monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt. 

7. Haftung 

7.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Waren und deren Präsentation im Shop alle rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er stellt ALPHA POOL von allen Ansprüchen Dritter frei, welche diese gegen ALPHA POOL, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. 

7.2. ALPHA POOL haftet nicht für Beträge, die von Marktplatzbetreibern nicht ausgezahlt werden. Die Haftung beschränkt sich auf die an ALPHA POOL ausgezahlten Beträge. 

7.3. Eine Haftung von ALPHA POOL ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden durch ein Mitverschulden des Auftraggebers verursacht worden ist. Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Auftraggeber ALPHA POOL nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat oder wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 

8. Datenschutz 

8.1. ALPHA POOL ist in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Endkunden der Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgesetze. 

8.2. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Auftraggeber erfolgt nur im Rahmen der Datenschutzgesetzte.

8.3. ALPHA POOL ist nach Vertragsbeendigung nicht verpflichtet, Daten und Inhalte des Auftraggebers zu speichern oder anderweitig aufzubewahren. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, seine Daten und Inhalte vor Vertragsbeendigung auf seinen Systemen zu speichern. ALPHA POOL ist nicht verpflichtet, das Verkäuferkonto auf den Auftraggeber zu übertragen.