10. Gewährleistung und Haftung
(10.1) Zwecks Prüfung und Zustimmung legt ALPHA POOL dem Vertragspartner – soweit dies möglich ist – alle Entwürfe vor Veröffentlichung vor. Der Vertragspartner übernimmt mit der Freigabe die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
(10.2) Etwaige Mängel der Leistung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist, hat ALPHA POOL das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.
(10.3) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.
(10.4) Grundsätzlich trägt sowohl Agentur als auch Vertragspartner das jeweilige Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen selbst. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ALPHA POOL und Vertragspartner sind verpflichtet, auf rechtliche Risiken, die bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, hinzuweisen. Erachtet ALPHA POOL für eine der durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ALPHA POOL der Vertragspartner die Kosten hierfür.
(10.5) ALPHA POOL ist nicht verpflichtet, die in dem generierten gebrandeten Material enthaltenen, vom Vertragspartner vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners auf Richtigkeit zu überprüfen. ALPHA POOL haftet in keinem Fall wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. ALPHA POOL haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(10.6) ALPHA POOL stellt sicher, dass die für Erstellung des Contents erforderlichen Rechteeinräumungserklärungen von den im Foto- und Bewegtbildmaterial abgebildeten Personen eingeholt werden und stellt den Vertragspartner von einer etwaigen diesbezüglichen Haftung frei.
(10.7) Sofern der Vertragspartner ALPHA POOL für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Vertragspartner stellt ALPHA POOL von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegen ALPHA POOL geltend machen. Der Vertragspartner übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften.
(10.8) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
(10.9) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von ALPHA POOL nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist. Beauftragt der Vertragspartner ALPHA POOL mit diesen Leistungen, trägt er, sofern nicht anders vereinbart, die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von ALPHA POOL und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen.
(10.10) ALPHA POOL haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von ALPHA POOL wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von ALPHA POOL (Rechnungsbetrag an Kunden abzüglich aller Fremd- und Eigenleistungen), der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von ALPHA POOL für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von ALPHA POOL nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
(10.11) Soweit die Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen durch den Einfluss Dritter, höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die sich dem Verantwortungsbereich von ALPHA POOL entziehen (Fahrzeugschäden, Unfälle, Krankheit – gegen Attest), ganz oder teilweise unmöglich werden, bleibt die Vergütungsforderung von ALPHA POOL bestehen.
↑