1. Allgemeine Bedingungen
1. Grundlegende Bestimmungen
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der ALPHA POOL GmbH, Kaiser-Friedrich-Str. 90, 10585 Berlin (nachfolgend bezeichnet als „ALPHA POOL“ bzw. abgekürzt „AP“) und einem Unternehmen sowie dessen Unternehmensvertreter (nachfolgend „Vertragspartner“ bezeichnet) geschlossen werden.
1.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Vertragspartner verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch ALPHA POOL wirksam.
1.3. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
1.4. Die entsprechenden Regelungen des HGB – vor allem §§ 84 ff. HGB gelten entsprechend.
1.5. Diese in Teil I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen gelten für jede Vertragsbeziehung mit ALPHA POOL. Ergänzend gelten die besonderen Bedingungen für bestimmte spezielle Dienstleistungen für Unternehmen, die sich an diesen allgemeinen Teil anschließen und mit besonderen Bedingungen benannt sind.
2. Unternehmereigenschaft
2.1. Der Service von ALPHA POOL richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestellen und verwenden.
2.2. ALPHA POOL behält sich vor, jederzeit Nachweise für die Unternehmereigenschaft zu verlangen und diese auch nach Vertragsschluss regelmäßig zu kontrollieren.
3. Vertragsgegenstand
3.1. ALPHA POOL GmbH ist ein Spezialist für End-to-End Omnichannel Dienstleistungen und exklusiven Marketing-, Media- und Kommunikationslösungen mit langjähriger Erfahrung. AP bietet seinen Kunden eine One-Stop-Dienstleistung, die Strategie, Umsetzung und Betrieb über Online- und Offline-Kanäle hinweg integriert. Der Leistungsumfang umfasst – jeweils in separaten Projekteinzelverträgen (Statements or Work (SOW), Angebote und/oder Verträge) konkretisiert – insbesondere:
i) paneuropäisches Omnichannel-Management inkl. Merchant-of-Record (MoR) mit Rechnungsstellung, Logistik, Fulfillment, Retouren, etc.;
(ii) Vertriebsservices in den Handel (Key Accounts & Spezialhandel – On- und Offline);
(iii) Marketing-Services on- & off-channel (TV, Retail Media, OOH, Social, D2C, etc.);
(iv) Celebrity- & Influencer-Marketing;
(v) Brand Collaborations & Co-Creation;
(vi) PR & Kommunikation
(vii) und alle Leistungen, die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung von Projekten nötig sind.
3.2. Die Kernaufgabe von ALPHA POOL besteht darin, die grundlegende Omnichannel-Infrastruktur zu Verfügung zu stellen und darüber hinaus die besten Vertriebspartner, Dienstleister und Lösungsanbieter an den Tisch zu bringen, um für seine Kunden, den bestmöglichen Approach in allen Teilbereichen des Omnichannel zu bewerkstelligen. Dafür nutzt ALPHA POOL nicht nur eigene Ressourcen, sondern greift auf viele externe Partner und geprüfte Dienstleister und Lösungsanbieter zurück.
3.3. ALPHA POOL verknüpft seine Vertragspartner mit den jeweils besten Vertriebspartnern, Lösungsanbietern, Lieferanten und Talenten für die jeweiligen speziellen Herausforderungen, vor denen die Vertragspartner sich gerade befinden.
3.4. Um dies tun zu können, greift ALPHA POOL auf ein breites Netzwerk an Vertriebspartnern, Lieferanten und Lösungsanbietern zu und baut dieses beständig aus.
3.5. Daher ist der Schutz dieses Netzwerks und den sich daraus ergebenden Business-Möglichkeiten von hoher Priorität für die Arbeit von ALPHA POOL und bedarf besonderer Sorgfalt.
3.6. Um die Identifizierung eines Lieferanten bzw. Lösungsanbieters so erbringen zu können, dass ein möglichst exaktes „Matching“ zwischen den KPIs der Herausforderung und den Leistungsparametern des Lieferanten erfolgen kann, bedarf es – falls der Vertragspartner dies beauftragt - einer gründlichen Analyse der IST-Situation und exakten Definition der Ziele.
3.7. Diese Daten fließen in ein Konzept bzw. eine Strategie ein, die die Herausforderung genau beschreibt und einordnet und Lösungen bzw. Lösungswege identifiziert. Die Lösungen werden jeweils exakt beschrieben hinsichtlich aller entscheidenden Parameter, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
3.8. Auf dieser Basis erfolgt die Identifizierung und Qualifizierung geeigneter Lieferanten.
3.9. Auf Basis dieser Arbeitsweise ist ALPHA POOL unabhängig von einzelnen Leistungen und Lieferanten und kann die Vertragspartner jederzeit unabhängig, lösungsorientiert und ganzheitlich beraten.
3.10. ALPHA POOL bleibt zu jeder Zeit in die Projekte involviert, denn ein Großteil des Erfolgs von Projekten jeglicher Art hängt von der Qualität des Projektmanagements ab. Dies wird durch Mitarbeiter von ALPHA POOL erbracht.
3.11. Wird ALPHA POOL als Vermittler tätig und vermittelt Verträge zwischen dem Vertragspartner und anderen Firmen, so wird ALPHA POOL als Handelsvertreterin in Form der Vermittlungsvertreterin gem. § 84 Abs. 1 HGB für den Vertragspartner tätig. Dies gilt nicht für Talentansprachen oder Talentvermittlungen; dort handelt ALPHA POOL ausschließlich als vermittelnde Kontaktinstanz zwischen Talent und Kunde.
3.12. Bereiche, in denen ALPHA POOL tätig wird sind unter anderem:
3.12.1. Vertrieb von Produkten und Services von Vertragspartner
3.12.2. Marketing & Kommunikation
3.12.3. digital Commerce, eCommerce, Fulfillment, Logistik
3.12.4. Payment & Finanzierung
3.12.5. Contentproduktion im Bereich Film, Video, Foto und Text
3.12.6. Eventmarketing und Produktion
3.12.7. Media-Einkauf
3.12.8. Online- und Social-Media-Marketing
3.12.9. IT-Leistungen wie die Entwicklung von Software und Schnittstellen
3.12.10. Entwicklung von Internetpräsenzen – vor allem Shopsysteme
3.12.11. Implementierung von Software-Systemen
3.12.12. Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien
3.12.13. Beratung von Unternehmen und Unternehmern
3.12.14. Alle Services, Produkte und Werkzeuge, die Unternehmen zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit im Omnichannel Sales & Marketing benötigen.
3.13. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Angebot von ALPHA POOL.
3.14. Sofern Leistungen Vertragsgegenstand sind, welche durch die Vermittlung und Inanspruchnahme der Leistungen Dritter abgewickelt werden, ergeben sich ggf. zusätzliche Bedingen aus weiteren Vertragsunterlagen.
4. Vertragsschluss
4.1. Die Angebote von ALPHA POOL im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
4.2. Potenzielle Vertragspartner haben die Möglichkeit, telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular eine Anfrage an ALPHA POOL zu übermitteln. Diese Anfragen sind unverbindlich.
4.3. ALPHA POOL unterbreitet auf Grundlage der Anfrage ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail oder postalisch), welches der potenzielle Vertragspartner innerhalb der auf dem Angebot angegeben Frist annehmen kann. Sofern sich keine Frist auf dem Angebot befindet, verfällt das Angebot ohne Annahme nach 7 Kalendertagen.
4.4. Die Abwicklung des Angebotes und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Vertragspartner hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei ALPHA POOL hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
5. Mitwirkungspflichten des Unternehmens, Zusammenarbeit mit Dritten und Dienstleistern
5.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ALPHA POOL alle zur Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen, Texte oder Dateien und insbesondere die für das jeweilige Projekt notwendigen Zugangsdaten, die für die Konzeption, Erstellung und Umsetzung der angetragenen Aufträge notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2. Soweit der Vertragspartner ALPHA POOL, die unter
5.1. genannten Unterlagen und Informationen überlässt, versichert der Vertragspartner, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist.
5.3. Vereinbarte Leistungszeiten beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten (insbesondere allg. Informationserteilung, Beantwortung von Nachfragen, zeitnahe Freigaben) des Vertragspartners voraus.
5.4. Die Leistungszeit verlängert sich im Fall einer durch den Vertragspartner zu vertretenden oder auf höherer Gewalt beruhenden Verzögerung für die Dauer der Verzögerung.
5.5. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
5.6. Sofern Leistungen durch Dritte und Dienstleister erbracht werden, welche ALPHA POOL dem Vertragspartner vermittelt hat, ist eine Zusammenarbeit mit dem Dritten nur möglich, wenn ALPHA POOL ebenfalls in die Vertragsabwicklung einbezogen wird.
5.7. Wird ALPHA POOL aus welchen Gründen auch immer, nicht in die Zusammenarbeit mit Dritten einbezogen, so schließt ALPHA POOL jegliche Haftung und Gewährleistung für die dort erbrachten Dienstleistungen aus, da ALPHA POOL dann keinerlei Kontrolle zur Optimierung und Steuerung der Prozesse und vor allem der Erfolgskontrolle hat.
6. Rechte und Pflichten von ALPHA POOL
6.1. ALPHA POOL hat im übertragenen Aufgabengebiet die Aufgabe, sich um die Vermittlung von Geschäften für den Vertragspartner zu bemühen, § 86 Abs. 1 HGB.
6.2. ALPHA POOL hat den Vertragspartner von jeder Geschäftsvermittlung und Geschäftsanbahnungen unverzüglich zu unterrichten.
6.3. ALPHA POOL kann zur Ausübung seiner Leistungen Hilfspersonen und Subunternehmer heranziehen, die ebenfalls entsprechend tätig werden.
7. Rechte und Pflichten des Vertragspartners Der Vertragspartner ist verpflichtet, ALPHA POOL vom Zustandekommen eines Vertrages mit einem von ALPHA POOL vermittelten Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen und ALPHA POOL auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
8. Provisionspflichtige Geschäfte, Höhe der Provision, Provisionsabrechnung
8.1. ALPHA POOL steht ein Provisionsanspruch für alle von AP vermittelten Geschäfte zu, die auf AP-Tätigkeit zurückzuführen sind, § 87 Abs. 1 HGB. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vermittlung der Geschäfte während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt ist. Abweichende Bestimmungen in speziellen Vermittlungs- oder Kontaktverträgen (z.B. Talentansprachen) gehen vor.
8.2. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht ALPHA POOL dann ein Provisionsanspruch zu, wenn AP das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf AP-Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Unternehmens oder des Dienstleisters zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Vermittlungsvertrages der anderen Partei zugegangen ist.
8.3. Der Provisionsanspruch von ALPHA POOL entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Vertragspartner das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Auftraggeber seiner Vorleistungspflicht genügt.
8.4. Die Höhe der Provision- sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist -, die ALPHA POOL für alle provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 15% vom Auftragswert zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag („Auftragswert“) abzüglich aller vom Auftragnehmer gewährten oder vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Wegfall des Provisionsanspruchs
9.1. Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Vertragspartner nicht zu vertreten sind, § 87a Abs. 3 HGB. 9.2. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Auftraggeber nicht leistet; er mindert sich, wenn der Auftraggeber nur teilweise leistet. § 87a Abs. Abs. 2 HGB.
10. Provisionsabrechnung
10.1. Der Vertragspartner hat die ALPHA POOL zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 20. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch den Vertragspartner als unbedingte Ansprüche entstanden sind.
10.2. Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.
10.3. Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig, § 87a Abs. 5 HGB.
11. Vertragsstrafe
Der Vertragspartner verpflichtet sich, pro Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen, insbesondere bei Umgehung des Provisionsanspruchs, an ALPHA POOL eine Vertragsstrafe in einer von ALPHA POOL nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Höhe zu zahlen. Im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafen wird deren Betrag auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Erstattung eines die Vertragsstrafen übersteigenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe gilt nicht für Talentansprachen nach der Talent-Freigabe.
12. Vertragsdauer, Kündigung
12.1. Sofern nicht anders vereinbart, beginnen alle Verträge insbesondere über Vermittlungsdienstleistungen mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages und werden für die Dauer des Projekts bzw. für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag endet automatisch, sobald die vereinbarte Leistung durch ALPHA POOL erbracht wurde oder die vereinbarte Laufzeit endet.
12.2. Ansonsten ergibt sich die Laufzeit des Vertrages aus dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht.
12.3. Sofern keine Laufzeit vereinbart ist, wird das Vertragsverhältnis zwischen ALPHA POOL und dem Vertragspartner auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden, § 89 Abs. 1 HGB.
12.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.5. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail).
13. Leistungsänderungen und Terminverzug
13.1. Der Vertragspartner kann grundsätzlich Änderungen von Inhalt, Zeitplan und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile, welche vom Vertragspartner noch nicht abgenommen worden sind.
13.2. ALPHA POOL wird, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist ALPHA POOL berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Die Kalkulation dieser Änderungen wird mit pauschal 290 Euro berechnet zuzüglich zu den durch die Änderung anfallenden Kosten & Gebühren.
13.3. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, kann ALPHA POOL nicht geltend machen.
13.4. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
13.5. Terminverzüge, die auf Verschulden des Vertragspartners und von ihm beauftragter Dritter, wie z.B. Versanddienstleister, zurückzuführen sind, hat der Vertragspartner in vollem Umfang zu verantworten. Für ALPHA POOL dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen. Sollten durch Dritte verschuldete Terminverzüge zusätzliche Stundenaufwände auf Seiten ALPHA POOL auslösen, so kann ALPHA POOL diese entsprechend zusätzlich in Rechnung stellen.
13.6. Grundsätzlich beziehen sich alle Stundenaufwände auf Leistungen innerhalb der normalen Öffnungszeiten der ALPHA POOL. Diese sind von Montag bis Freitag, jeweils von 9 – 18 Uhr, deutscher Zeit.
13.7. Eine Leistung außerhalb der normalen Öffnungszeiten ist grundsätzlich möglich, muss jedoch gesondert vereinbart werden. Sollte nichts anderes geregelt sein, so werden die folgenden Zuschläge berechnet:
13.7.1. Bei Überstunden:
13.7.1.1. Von der 8. bis zur 10. Arbeitsstunde: 25%
13.7.1.2. Ab der 10. Stunde: 50%
13.7.2. Außerhalb der regulären Arbeitszeit, d.h. vor 9 Uhr bzw. nach 18 Uhr deutscher Zeit: 50%
13.7.3. An Samstagen und Sonntagen: 75%
13.7.4. An hohen Feiertagen wie z.B. Weihnachten oder Ostern: 100%
13.8. Sollte eine Leistung bei ALPHA POOL gebucht sein und nicht abgerufen werden – ob durch das beauftragende Unternehmen zu vertreten oder nicht – wird ein Ausfallhonorar von 50% des ursprünglich angebotenen Budgets fällig. Es liegt in der Verantwortung des beauftragenden Unternehmens, sich mittels entsprechender Versicherungen gegen Ausfallrisiken aller Art abzusichern.
14. Rechte Dritter und Haftungsfreistellung
14.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. ALPHA POOL nimmt keine Prüfung der übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit vor und übernimmt insoweit keine Haftung für Fehler.
14.2. Der Vertragspartner stellt ALPHA POOL ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners erfolgt.
14.3. Soweit ALPHA POOL mit der Erstellung von Konzepten beauftragt worden ist, erstellt AP diese allein aus gestalterischer Perspektive. Nach Auswahl eines Konzeptes durch den Vertragspartner wird dieser das Konzept daraufhin überprüfen, ob es insbesondere gegen Marken- und Kennzeichenrechte, Namensrechte, Urheberrechte sowie sonstige Rechte Dritter verstößt. Soweit dies der Fall ist, steht es dem Vertragspartner frei aus den anderen vorgelegten Konzepten eine Alternative auszuwählen oder ALPHA POOL mit einer Überarbeitung des ausgewählten Konzeptes zu beauftragen. Die Überarbeitung des Konzeptes ist vom Vertragspartner zu vergüten, soweit ALPHA POOL bei der Erstellung des ersten Konzeptes keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung von Rechten Dritter nachgewiesen werden kann.
14.4. Erhält der Vertragspartner von ALPHA POOL eine Korrekturvorlage übersandt, ist diese vom Vertragspartner unverzüglich zu prüfen. Ist der Vertragspartner mit dem Entwurf einverstanden, gibt es die Korrekturvorlage durch Gegenzeichnung in Textform (z. B. E-Mail) zur Ausführung frei.
14.5. Eine Ausführung der Gestaltungsarbeiten ohne die Freigabe des Vertragspartners erfolgt nicht.
14.6. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Korrekturvorlage auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ALPHA POOL etwaige Fehler mitzuteilen. ALPHA POOL übernimmt keine Haftung für nichtbeanstandete Fehler.
15. Übertragung von Nutzungsrechten
15.1. Soweit ALPHA POOL im Rahmen der individuellen Leistungserbringung für den Vertragspartner Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Content und Designs erstellt, unterliegen diese dem Urheberrecht.
15.2. ALPHA POOL ist Urheberin aller Unterlagen, insbesondere Designs, Skizzen und Pläne, die im Rahmen der Konzeption, Erstellung und Planung sowie Umsetzung der Aufträge angefertigt werden. AP behält sich alle Urheberrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte an den von AP erstellten Analysen, Konzepten, Programmierarbeiten und sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Die sich aus dem Urhebergesetz ergebenden Rechte stehen AP auch in Bezug auf Leistungen zu, welche nicht als Werke im Sinne des § 2 UrhG zu qualifizieren sind.
15.3. Ergibt sich aus der Beauftragung von ALPHA POOL nichts Gegenteiliges, ist eine Verwendung, Reproduktion oder Veränderung einzelner Teile oder kompletter Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von AP nicht zulässig.
15.4. Soweit nicht anders vereinbart, überträgt ALPHA POOL dem Vertragspartner ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an den für den Vertragspartner erstellten urheberrechtlich geschützten Werken. Die Dauer des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Angebot von AP. Den Parteien bleibt es unbenommen, individualvertraglich eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder die Übertragung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu vereinbaren. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, die geschützten Werke oder Teile davon in irgendeiner Weise Dritten privat oder kommerziell zur Verfügung zu stellen, sofern eine Übertragung an Dritte nicht vom Vertragszweck umfasst ist.
15.5. Die Übertragung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
15.6. Der Vertragspartner willigt, insbesondere in die Nennung des Projekts als Referenz auf der Unternehmenswebsite von ALPHA POOL ein. Der Vertragspartner kann der Referenzangabe in Textform z. B. per E-Mail widersprechen.
16. Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung
16.1. Die Preise und Vermittlungsprovisionen sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. Diese verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
16.2. Soweit nicht anders angegeben, sind die Entgelt- bzw. Provisionsansprüche sofort nach Entstehung fällig.
16.3. ALPHA POOL behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Sicherheit von bis zu 100 % des Gesamtbetrags zu verlangen oder die Leistung vorbehaltlich der vollständigen Zahlung im Voraus zu erbringen. Hierüber informiert ALPHA POOL den Vertragspartner vor Auftragserteilung. In diesem Fall kann ALPHA POOL den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
16.4. Schuldet ALPHA POOL Werkleistungen ist die Vergütung nach der Abnahme des Werkes fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungseingang durch den Vertragspartner zu zahlen.
16.5. Im Falle eines Vertragsschlusses zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und einem weiteren Vertragspartner in Folge einer erfolgreichen Vermittlung durch ALPHA POOL, für die ALPHA POOL keine Vergütung vereinbart hat, erhebt ALPHA POOL vom Vertragspartner eine Provision.
16.6. Wird eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart, so erhält der Vertragspartner eine prüffähige Abrechnung. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt für jede angefangene Arbeitsstunde in einer Taktung von 15 Minuten.
16.7. Zahlt der Vertragspartner nach Fälligkeit nicht, hat er ALPHA POOL Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch ALPHA POOL nicht aus.
16.8. Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. ALPHA POOL wird dem Vertragspartner auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen, soweit ALPHA POOL diese erkannt hat oder erkennen musste.
16.9. Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Mehraufwand für die vom Vertragspartner beauftragten Leistungen, ALPHA POOL gesondert zu vergüten.
16.10. ALPHA POOL ist berechtigt, nach eigenem Ermessen einen Mehraufwand abweichend von der vereinbarten Leistung für zu erbringende Leistungen abzurechnen, sofern dies bei drohenden Notsituationen zur Schadensminderung angezeigt ist. Dies kommt unter anderem zum Tragen, falls durch die Notsituation die Ausführung des Auftrags an sich, die zeitlichen Deadlines oder die Reputation des Vertragspartners gefährdet sind. ALPHA POOL wird den Vertragspartner anschließend unverzüglich darüber informieren.
16.11. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden in Kostenvoranschlägen oder dem Angebot ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Vertragspartner getragen. Sollten diese Gebühren und sonstigen nutzungsrechtlichen Abgeltungen nicht gesondert in Kostenvoranschlläge oder Angeboten ausgewiesen sein, so bedeutet dies lediglich, dass sie nicht Teil des Kostenvoranschlags bzw. des Angebots sind und separat berechnet werden.
16.12. Soweit ein vereinbartes monatliches Zeitkontingent vom Vertragspartner nicht gänzlich in Anspruch genommen wird, erfolgt – sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird – keine Übertragung der noch verbleibenden Stunden in den neuen Vertragsmonat.
16.13. ALPHA POOL ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Dazu ist ALPHA POOL insbesondere berechtigt, wenn und soweit Dritte, die AP zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinzuziehen muss, wiederum ihre Preise dafür anpassen. Die Möglichkeit von Preiserhöhungen gilt auch in Bezug auf Rohstoffe wie bspw. Papier, welches von ALPHA POOL als Vorprodukt eingekauft werden muss.
16.14. ALPHA POOL wird diese Preiserhöhungen dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Vertragspartner bereits Zahlungen geleistet hat.
17. Unterauftragnehmer
17.1. ALPHA POOL ist zur Einschaltung Dritter (Unterauftragnehmer) zur Leistungserbringung berechtigt.
17.2. ALPHA POOL haftet für Handlungen der Unterauftragnehmer wie für eigene Handlungen.
18. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
18.1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen ALPHA POOL an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.
18.2. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
18.3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ALPHA POOL anerkannt sind oder die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte unangemessen beeinträchtigen würden.
18.4. Das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes Eigentum von ALPHA POOL. Erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte auf den Vertragspartner über.
18.5. In diesem Zusammenhang gilt des Weiteren:
18.5.1. Vor Übergang etwaiger Nutzungsrechte ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
18.5.2. Bei Verbindung und Vermischung etwaiger Nutzungsrechte erwirbt der Vertragspartner Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Nutzungsrechte zu den anderen Rechten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
19. Haftung
19.1. ALPHA POOL haftet dem Vertragspartner ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
19.2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen.
19.3. In sonstigen Fällen haftet ALPHA POOL nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht) und zwar beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
19.4. Die Haftung von ALPHA POOL für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung sowie im Falle einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt
20. Geheimhaltung
20.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere interne Prozesse, Know-how, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Videos, DVDs, CDROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Vertragsparteien oder mit den Vertragsparteien verbundener Unternehmen enthalten.
20.2. Beide Vertragsparteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Vorgänge vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
20.3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Druckereien), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von sechs Monaten fort.
20.4. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
20.4.1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
20.4.2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
20.4.3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen
21. Datenschutz
21.1. Soweit ALPHA POOL auf personenbezogene Daten des Vertragspartners oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird ALPHA POOL ausschließlich als Auftragsverarbeiterin tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. ALPHA POOL wird Weisungen des Vertragspartners für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Vertragspartner trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Vertragspartner wird mit ALPHA POOL die Details für den Umgang mit den Daten nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen im Rahmen eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung vereinbaren.
21.2. Der Vertragspartner bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes ALPHA POOL von Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners erfolgt.
22. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
22.1. Diese AGBs sind sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfasst. Beide Versionen gelten als gleichwertig. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Inkonsistenzen zwischen den beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang und regelt die Auslegung und Durchsetzung dieser AGBs.
22.2. Gleiches gilt für Verträge und Angebote jeglicher Art. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Inkonsistenzen hat die deutsche Version immer Vorrang und regelt die Auslegung und Durchsetzung.
22.3. Der vollständige Vertragstext wird von ALPHA POOL nicht gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nochmals per E-Mail an den Vertragspartner übersandt.
22.4. Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und der Vertragsschluss selbst erfolgen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
23. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
23.1. Es gilt deutsches Recht.
23.2. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertrag oder einer Zusammenarbeit ist der Sitz von ALPHA POOL in Berlin, Deutschland.
23.3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
23.4. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit ALPHA POOL bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz von ALPHA POOL. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
23.5. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
24. Gewährleistung Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
25. Änderungsvorbehalt
25.1. ALPHA POOL behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, effizienter Abwicklung des Massenverkehrs, Regelungslücken in diesen AGB, eines veränderten Produktangebots oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und die Änderungen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
25.2. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail widerspricht und ALPHA POOL den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolge eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat. Bei einem Widerspruch endet der Vertrag zwischen ALPHA POOL und dem Vertragspartner zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
25.3. Allgemeine Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner der Preiserhöhung nicht, so tritt die Preiserhöhung mit Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums in Kraft.
2. Schutz des geistigen Eigentums
Sämtliche von ALPHA POOL verfassten Schriftstücke, wie insbesondere Schreiben, Emails, Protokolle, Einschätzungen, Kalkulationen, Prognosen, Auswertungen und Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung ist nur zulässig nach erfolgter schriftlicher Zustimmung von ALPHA POOL und nach Begleichung der dafür aufgerufenen Honorare bzw. Kosten. Sollten Konzepte, gerade, aber nicht nur, in Pitch-Situationen, zunächst ohne eine Kostennote präsentiert werden, so dürfen diese Konzepte auch nur genutzt werden, nachdem sich die Vertragsparteien auf eine Nutzungsgebühr geeinigt haben und ALPHA POOL die Nutzung schriftlich freigegeben hat. In jedem Falle eines Verstoßes ist ALPHA POOL berechtigt, eine Vertragsstrafe in einer von ALPHA POOL nach billigem Ermessen – mindestens jedoch 10.000 Euro – zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Höhe festzulegen.