3. Korrespondenz auf elektronischem Wege
Der Vertragspartner ermächtigt ALPHA POOL, die Korrespondenz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird, auch per Email zu führen. Der Vertragspartner bestätigt, sich darüber bewusst zu sein, dass elektronische Korrespondenz per Email erhebliche Sicherheitsrisiken birgt, und Emails zum Beispiel unbemerkt verloren gehen oder von Dritten gelesen, abgefangen, verfälscht oder gefälscht werden können. Daraus können erhebliche Schäden entstehen, für die ALPHA POOL nicht haftbar gemacht werden kann.
4. Vertragsschluss
(4.1) Umfang und Inhalt der von ALPHA POOL geschuldeten Leistungen werden jeweils einzelvertraglich festgelegt. Maßgeblich ist hierfür, soweit beidseitig unterzeichnet, der zwischen ALPHA POOL und dem Vertragspartner schriftlich abgeschlossene Vertrag und in Ermangelung eines solchen Vertrages das von ALPHA POOL unterbreitete Angebot, soweit dieses vom Vertragspartner unterzeichnet bzw. schriftlich freigegeben ist.
(4.2) Alle Angebote von ALPHA POOL sind freibleibend.
(4.3) Der Abschluss des Vertrages erfolgt mit der Freigabe des Angebots bzw. mit Auftragserteilung durch entweder ALPHA POOL oder den Vertragspartner. Der Auftrag kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Sollten interne Regularien einer Angebotsannahme auf Basis der AGB von ALPHA POOL widersprechen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gelten die AGB von ALPHA POOL.
(4.4) Im Übrigen sind alle Vereinbarungen, die zwischen ALPHA POOL und Vertragspartner zwecks Ausführung eines Auftrags getroffen werden, in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Leistungsumfang
(5.1) ALPHA POOL kann als Agentur oder lediglich beratend tätig werden.
(5.2) ALPHA POOL ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis Dritte zu beauftragen. Soweit ALPHA POOL auf Wunsch des Vertragspartners von diesem benannte Dritte beauftragt, ist die Haftung seitens ALPHA POOL ausgeschlossen.
(5.3) ALPHA POOL ist zu Teilleistungen berechtigt.
(5.4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ALPHA POOL, das vom Vertragspartner beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Vertragspartner gegen ALPHA POOL resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Vertragspartner wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
(5.5) Jede Partei benennt der anderen Partei einen Projektmanager, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen berechtigt ist sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.
6. Konzept
(6.1) Auf Wunsch des Vertragspartners entwickelt ALPHA POOL noch vor Auftragserteilung ein Grobkonzept, dessen Kosten vom Vertragspartner gemäß Angebot oder nach Vereinbarung zu erstatten sind. Das Konzept ist vertraulich zu behandeln. Der Vertragspartner ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ALPHA POOL berechtigt, das Konzept außerhalb des Auftrags an ALPHA POOL, insbesondere selbst oder unter Inanspruchnahme anderer Anbieter zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. In jedem Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist ALPHA POOL berechtigt, eine Vertragsstrafe in einer von ALPHA POOL nach billigem Ermessen – mindestens jedoch 10.000 Euro – zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Höhe festzulegen; die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
(6.2) Auf Wunsch des Vertragspartners präsentiert ALPHA POOL das Konzept. Die Kosten der Präsentation sowie etwaige Reisekosten sind vom Vertragspartner nach Vereinbarung zu tragen.
7. Termine und Lieferfristen
(7.2) ALPHA POOL haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
(7.3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ALPHA POOL berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
8. Mitwirkungspflichten
(8.1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, ALPHA POOL die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der Vertragspartner zu verantworten hat, ist ALPHA POOL berechtigt, die kontinuierlichen Leistungen oder den Leistungsumfang, um die anfallenden Honorarstunden zu erweitern.
(8.2) Die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen von ALPHA POOL. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Vertragspartners.
(8.3) Mit der Abnahme von Konzepten, Texten oder sonstigen Leistungen gelten die Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs.
(8.4) Falls der Vertragspartner seiner Informationspflicht nicht nachkommt, hat ALPHA POOL ihn schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Vertragspartner seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist ALPHA POOL berechtigt, seine Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. ALPHA POOL kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ALPHA POOL im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des Vertragspartners vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.
(8.5) Erkennt ALPHA POOL während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeitete Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird der Vertragspartner hierauf hingewiesen und es werden ihm, sofern möglich, Alternativvorschläge unterbreitet.
(8.6) Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn ALPHA POOL erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Vertragspartners fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.
9. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(9.1) Es gilt die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste von ALPHA POOL.
(9.2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und exklusive Reise- und sonstiger Nebenkosten.
(9.3) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind ALPHA POOL zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spesen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstehen. Reisekosten werden dem Vertragspartner wie folgt berechnet: Fremdkosten (Taxi, Mietwagen, Flug, Bahn, Verpflegung, etc.): nach Belegen. Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro/km. ALPHA POOL ist hierbei berechtigt, bei Flugreisen die Business Class sowie bei Bahnreisen die 1. Wagenklasse zu nutzen. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten, Übersetzungskosten, Telekommunikation sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Vertragspartner bestellt werden, werden dem Vertragspartner nach Belegen berechnet.
(9.4) Mehraufwand von ALPHA POOL, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Vertragspartners, für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Einschaltung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung sowie Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Zoll-, Versand- und Verpackungskosten trägt ebenfalls der Vertragspartner.
(9.5) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann ALPHA POOL dem Vertragspartner Abschlagszahlungen über die zu erbringenden oder bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Vertragspartner nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage seitens ALPHA POOL verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Vertragspartner und Projektauftrag festgelegt.
(9.6) Zahlungen sind, sofern nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ALPHA POOL ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
(9.7) Wenn der Vertragspartner nach Beauftragung sein Projekt ganz oder teilweise storniert bzw. absagt, so steht ALPHA POOL ein Honorar anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu – mindestens jedoch 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Gesamthonorars. Das Gesamthonorar umfasst alle internen Kosten und alle Fremdkosten inkl. Reisekosten. Der Vertragspartner stellt ALPHA POOL im Übrigen von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten frei.
10. Gewährleistung und Haftung
(10.1) Zwecks Prüfung und Zustimmung legt ALPHA POOL dem Vertragspartner – soweit dies möglich ist – alle Entwürfe vor Veröffentlichung vor. Der Vertragspartner übernimmt mit der Freigabe die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
(10.2) Etwaige Mängel der Leistung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist, hat ALPHA POOL das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.
(10.3) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der betreffenden Leistungen.
(10.4) Grundsätzlich trägt sowohl Agentur als auch Vertragspartner das jeweilige Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen selbst. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. ALPHA POOL und Vertragspartner sind verpflichtet, auf rechtliche Risiken, die bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, hinzuweisen. Erachtet ALPHA POOL für eine der durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit ALPHA POOL der Vertragspartner die Kosten hierfür.
(10.5) ALPHA POOL ist nicht verpflichtet, die in dem generierten gebrandeten Material enthaltenen, vom Vertragspartner vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners auf Richtigkeit zu überprüfen. ALPHA POOL haftet in keinem Fall wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Vertragspartners. ALPHA POOL haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
(10.6) ALPHA POOL stellt sicher, dass die für Erstellung des Contents erforderlichen Rechteeinräumungserklärungen von den im Foto- und Bewegtbildmaterial abgebildeten Personen eingeholt werden und stellt den Vertragspartner von einer etwaigen diesbezüglichen Haftung frei.
(10.7) Sofern der Vertragspartner ALPHA POOL für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Vertragspartner stellt ALPHA POOL von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegen ALPHA POOL geltend machen. Der Vertragspartner übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften.
(10.8) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
(10.9) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) wird von ALPHA POOL nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist. Beauftragt der Vertragspartner ALPHA POOL mit diesen Leistungen, trägt er, sofern nicht anders vereinbart, die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von ALPHA POOL und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen.
(10.10) ALPHA POOL haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von ALPHA POOL wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag von ALPHA POOL (Rechnungsbetrag an Kunden abzüglich aller Fremd- und Eigenleistungen), der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung von ALPHA POOL für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von ALPHA POOL nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
(10.11) Soweit die Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen durch den Einfluss Dritter, höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die sich dem Verantwortungsbereich von ALPHA POOL entziehen (Fahrzeugschäden, Unfälle, Krankheit – gegen Attest), ganz oder teilweise unmöglich werden, bleibt die Vergütungsforderung von ALPHA POOL bestehen.
11. Rechte am produzierten Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio)
(11.1) Das gesamte produzierte Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio) ist zu jeder Zeit Eigentum von ALPHA POOL, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
(11.2) Jede Nutzung des Materials bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung durch ALPHA POOL und ist gebührenpflichtig. Eine Nutzung des Materials ist nur in dem durch die Freigabeerklärung bestimmten Umfang zulässig. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer erneuten Freigabe. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Nutzer des Materials verpflichtet, ALPHA POOL eine Nutzungslizenz in der Höhe von mindestens 100% des Aufnahmehonorars und/oder die anfallenden und üblichen Kosten der Copyrights zu bezahlen.
(11.3) Die Verwendung des produzierten Materials als Arbeitsvorlage für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Vertragspartnern, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
(11.4) An den zur Nutzung freigegebenen Materialien werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. So wird u.a. das Nutzungsrecht des Materials nur zur einmaligen Verwendung zu dem vom Vertragspartner angegebenen Zweck und/oder in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welcher der Nutzer angegeben hat oder welcher sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt, eingeräumt. Auch eine Weiterlizenzierung des Bildmaterials durch den Vertragspartner/Nutzer an Dritte ist in diesem Zusammenhang untersagt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen muss ausdrücklich vereinbart werden und sind gesondert zu vergüten. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken
- jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CD, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, usw.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Vertragspartners handelt)
- die Weitergabe des digitalisierten produzierten (Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind
(11.5) Jede Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Nutzungshonorar vollständig an ALPHA POOL gezahlt wird.
(11.6) Eine Weitergabe des produzierten Materials an Dritte, auch an andere Redaktionen des Verlags oder an Subunternehmen, ist unzulässig, sofern sie nicht von ALPHA POOL schriftlich freigegeben bzw. bestätigt wurde. Wird im Einzelfall eine Weitergabe gestattet oder erfolgt auf Veranlassung des Vertragspartners/Medienpartners eine Versendung des Materials an einen Dritten, so haftet der Vertragspartner/Medienpartner für die vollständige Rückgabe des Materials in einwandfreiem Zustand und für die Zahlung der anfallenden Kosten, Vertragsstrafen und Nutzungshonorare. Ein Verschulden des Dritten hat der Vertragspartner/Medienpartner in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
(11.7) Eine Nutzung des Materials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische oder sonstige Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung von ALPHA POOL. Auch darf das Material nicht abgezeichnet, nachgestellt oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
(11.8) ALPHA POOL darf das von ihr konzipierte Material zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website, ihren Social Media Kanälen sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Präsentationen und Werbemittel verwenden.
(11.9) Nutzungsrechte für vom Vertragspartner abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei ALPHA POOL. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von ALPHA POOL, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
12. Verwertungsgesellschaften
(12.1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von ALPHA POOL verauslagt, so verpflichtet sich der Vertragspartner, ALPHA POOL diese gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
(12.2) Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Vertragspartner nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht zuständig und selbst verantwortlich, soweit die Beauftragung im Namen und Auftrag des Vertragspartners erfolgt ist.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
(13.1) Das Vertragsverhältnis gilt für den Zeitraum, für welchen es abgeschlossen ist. Die Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen.
(13.2) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann es von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Insolvenzverfahren gegen einen der Vertragspartner eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ALPHA POOL oder Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil der jeweiligen Leistungsverpflichtung oder mit mehr als 20% der jeweiligen Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist. In jedem Fall ist sowohl ALPHA POOL aber auch dem Vertragspartner unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, seinen Vertragsverstoß zu korrigieren. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Geheimhaltungspflicht der Agentur
ALPHA POOL ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Vertragspartner erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
15. Streitigkeiten
(15.1) Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist – soweit möglich – vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.
(15.2) Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten von einem von der IHK am Erfüllungsort zu bestellenden neutralen Gutachter erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von dem getragen, der die Qualität oder die Höhe der Honorierung bemängelt.
16. Schlussbestimmungen
(16.1) Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
(16.2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
(16.3) Abweichende Vereinbarungen, durch welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise geändert werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(16.4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.