ALPHA POOL GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALPHA POOL GmbH
Kaiser-Friedrich-Str. 90 D-10585 Berlin
Stand 01. Januar 2026
Inhalt
TEIL I ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1.Grundlegende Bestimmungen
1.1.Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der ALPHA POOL GmbH, Kaiser-Friedrich-Str. 90, 10585 Berlin (nachfolgend bezeichnet als „ALPHA POOL“ bzw. abgekürzt „AP“) und einem Unternehmen sowie dessen Unternehmensvertreter (nachfolgend „Vertragspartner“ bezeichnet) geschlossen werden.
1.2.Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls vom Vertragspartner verwendeter eigener Bedingungen widersprochen. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch ALPHA POOL wirksam.
1.3.Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
1.4.Soweit ALPHA POOL für den Vertragspartner Geschäfte vermittelt, anbahnt oder Geschäftsmöglichkeiten vorbereitet, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterrechts, insbesondere die §§ 84 ff. HGB. ALPHA POOL wird dabei stets nicht-exklusiv tätig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Alleinvertretung, ein Wettbewerbsverbot, eine Mindesttätigkeitspflicht oder eine Pflicht zur ausschließlichen Interessenwahrnehmung für den Vertragspartner wird hierdurch nicht begründet.
1.5.Diese in Teil I. aufgeführten Allgemeinen Bedingungen gelten für jede Vertragsbeziehung mit ALPHA POOL. Ergänzend gelten die besonderen Bedingungen für bestimmte spezielle Dienstleistungen für Unternehmen, die sich an diesen allgemeinen Teil anschließen und mit besonderen Bedingungen benannt sind.
2.Unternehmereigenschaft
2.1.Der Service von ALPHA POOL richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die die Leistungen im Rahmen ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bestellen und verwenden.
2.2.ALPHA POOL behält sich vor, jederzeit Nachweise für die Unternehmereigenschaft zu verlangen und diese auch nach Vertragsschluss regelmäßig zu kontrollieren.
3.Vertragsgegenstand
3.1.ALPHA POOL GmbH ist ein Spezialist für End-to-End Omnichannel-Dienstleistungen und exklusive Marketing-, Media- und Kommunikationslösungen mit langjähriger Erfahrung. AP bietet seinen Kunden eine One-Stop-Dienstleistung, die Strategie, Umsetzung, Steuerung und Betrieb über Online- und Offline-Kanäle hinweg integriert. Der Leistungsumfang umfasst – jeweils in separaten Projekteinzelverträgen (Statements of Work (SOW), Angebote und/oder Verträge) konkretisiert – insbesondere: (i) paneuropäisches Omnichannel-Management, Beratung, Projektsteuerung und Koordination von eCommerce-, Fulfillment-, Logistik-, Payment- und Marktplatzprozessen; (ii) Vertriebsservices in den Handel (Key Accounts & Spezialhandel – On- und Offline); (iii) Marketing-Services on- & off-channel (TV, Retail Media, OOH, Social, D2C, etc.); (iv) Celebrity- & Influencer-Marketing; (v) Brand Collaborations & Co-Creation; (vi) PR & Kommunikation und alle Leistungen, die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung von Projekten nötig sind. Merchant-of-Record-Leistungen werden durch ALPHA POOL nur erbracht, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich als eigene Leistung von ALPHA POOL bezeichnet ist.
3.2.Die Kernaufgabe von ALPHA POOL besteht darin, die grundlegende Omnichannel-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus die besten Vertriebspartner, Dienstleister und Lösungsanbieter an den Tisch zu bringen, um für seine Kunden das bestmögliche Setting in allen Teilbereichen des Omnichannel zu bewerkstelligen. Dafür nutzt ALPHA POOL nicht nur eigene Ressourcen, sondern greift auf viele externe Partner und geprüfte Dienstleister und Lösungsanbieter zurück.
3.3.ALPHA POOL verknüpft seine Vertragspartner mit den jeweils besten Vertriebspartnern, Lösungsanbietern, Lieferanten und Talenten für die jeweiligen speziellen Herausforderungen, vor denen die Vertragspartner sich gerade befinden.
3.4.Um dies tun zu können, greift ALPHA POOL auf ein Netzwerk an Vertriebspartnern, Lieferanten und Lösungsanbietern zu und baut dieses beständig aus.
3.5.Daher ist der Schutz dieses Netzwerks und den sich daraus ergebenden Business-Möglichkeiten von hoher Priorität für die Arbeit von ALPHA POOL und bedarf besonderer Sorgfalt.
3.6.Um die Identifizierung eines Lieferanten bzw. Lösungsanbieters so erbringen zu können, dass ein möglichst exaktes „Matching“ zwischen den KPIs der Herausforderung und den Leistungsparametern des Lieferanten erfolgen kann, bedarf es – falls der Vertragspartner dies beauftragt – einer gründlichen Analyse der IST-Situation und exakten Definition der Ziele.
3.7.Diese Daten fließen in ein Konzept bzw. eine Strategie ein, die die Herausforderung genau beschreibt und einordnet und Lösungen bzw. Lösungswege identifiziert. Die Lösungen werden jeweils exakt beschrieben hinsichtlich aller entscheidenden Parameter, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
3.8.Auf dieser Basis erfolgt die Identifizierung und Qualifizierung geeigneter Lieferanten.
3.9.Auf Basis dieser Arbeitsweise ist ALPHA POOL unabhängig von einzelnen Leistungen und Lieferanten und kann die Vertragspartner jederzeit unabhängig, lösungsorientiert und ganzheitlich beraten.
3.10.ALPHA POOL bleibt zu jeder Zeit in die Projekte involviert, denn ein Großteil des Erfolgs von Projekten jeglicher Art hängt von der Qualität des Projektmanagements ab. Dies wird durch Mitarbeiter von ALPHA POOL erbracht.
3.11.Wird ALPHA POOL als Vermittlerin tätig und vermittelt oder bahnt Geschäfte zwischen dem Vertragspartner und anderen Unternehmen, Personen oder sonstigen Geschäftspartnern an, wird ALPHA POOL als nicht-exklusive Vermittlungsvertreterin im Sinne der §§ 84 ff. HGB für den Vertragspartner tätig. Dies gilt nicht für Talentansprachen oder Talentvermittlungen; dort handelt ALPHA POOL ausschließlich als vermittelnde Kontaktinstanz zwischen Talent und Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.12.Bereiche, in denen ALPHA POOL tätig wird, sind unter anderem:
3.12.1.Vertrieb von Produkten und Services von Vertragspartnern
3.12.2.Marketing & Kommunikation
3.12.3.Digital Commerce, eCommerce, Fulfillment, Logistik
3.12.4.Payment & Finanzierung
3.12.5.Contentproduktion im Bereich Film, Video, Foto und Text
3.12.6.Eventmarketing und Produktion
3.12.7.Media-Einkauf
3.12.8.Online- und Social-Media-Marketing
3.12.9.IT-Leistungen wie die Entwicklung von Software und Schnittstellen
3.12.10.Entwicklung von Internetpräsenzen – vor allem Shopsysteme
3.12.11.Implementierung von Software-Systemen
3.12.12.Entwicklung und Durchführung von Konzepten und Strategien
3.12.13.Beratung von Unternehmen und Unternehmern
3.12.14.Alle Services, Produkte und Werkzeuge, die Unternehmen zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit im Omnichannel Sales & Marketing benötigen.
3.13.Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Angebot von ALPHA POOL.
3.14.Sofern Leistungen Vertragsgegenstand sind, welche durch die Vermittlung, Koordination oder Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, verbundener Unternehmen oder eigenständig kontrahierender Leistungserbringer abgewickelt werden, ergeben sich die jeweiligen Rechte und Pflichten zusätzlich aus den betreffenden Vertragsunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Servicevereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Leistungserbringer.
3.15.Soweit im jeweiligen Angebot oder in sonstigen Vertragsunterlagen Leistungen im Zusammenhang mit einem Merchant-of-Record-Modell, eCommerce-Abwicklung, Zahlungsabwicklung, Warenverkauf gegenüber Endkunden, Marktplatzbetrieb, Fulfillment oder Retourenmanagement vorgesehen sind, gilt: ALPHA POOL erbringt diese Leistungen nur insoweit selbst, als dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich als eigene Leistung der ALPHA POOL GmbH bezeichnet ist.
3.16.Soweit Merchant-of-Record-Leistungen über die IDEAL-ALPHA GmbH erbracht werden, kommt hinsichtlich dieser Leistungen ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der IDEAL-ALPHA GmbH zustande. Die IDEAL-ALPHA GmbH handelt dabei als eigenständige Vertragspartei und nicht als bloßer Unterauftragnehmer der ALPHA POOL GmbH.
3.17.Für Leistungen der IDEAL-ALPHA GmbH gelten ausschließlich die mit der IDEAL-ALPHA GmbH vereinbarten Vertragsbedingungen, insbesondere deren Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die jeweils vereinbarten besonderen Bedingungen für das Merchant-of-Record-Modell.
3.18.ALPHA POOL schuldet in diesem Zusammenhang, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ausschließlich die im Angebot beschriebenen Beratungs-, Koordinations-, Vermittlungs-, Projektmanagement-, Strategie-, Vertriebs- oder Marketingleistungen. ALPHA POOL wird gegenüber Endkunden nicht Verkäuferin der Waren, nimmt keine Endkundenzahlungen im eigenen Namen entgegen und erbringt keine Zahlungsdienste, soweit diese Leistungen durch die IDEAL-ALPHA GmbH oder einen sonstigen eigenständigen Leistungserbringer erbracht werden.
4.Vertragsschluss
4.1.Die Angebote von ALPHA POOL im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
4.2.Potenzielle Vertragspartner haben die Möglichkeit, telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular eine Anfrage an ALPHA POOL zu übermitteln. Diese Anfragen sind unverbindlich.
4.3.ALPHA POOL unterbreitet auf Grundlage der Anfrage ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail oder postalisch), welches der potenzielle Vertragspartner innerhalb der auf dem Angebot angegebenen Frist annehmen kann. Sofern sich keine Frist auf dem Angebot befindet, verfällt das Angebot ohne Annahme nach 7 Kalendertagen.
4.4.Die Abwicklung des Angebotes und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Der Vertragspartner hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei ALPHA POOL hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
5.Mitwirkungspflichten des Unternehmens, Zusammenarbeit mit Dritten und Dienstleistern
5.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, ALPHA POOL alle zur Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen, Texte oder Dateien und insbesondere die für das jeweilige Projekt notwendigen Zugangsdaten, die für die Konzeption, Erstellung und Umsetzung der angetragenen Aufträge notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5.2.Soweit der Vertragspartner ALPHA POOL die unter 5.1. genannten Unterlagen und Informationen überlässt, versichert der Vertragspartner, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist.
5.3.Vereinbarte Leistungszeiten beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten (insbesondere allg. Informationserteilung, Beantwortung von Nachfragen, zeitnahe Freigaben) des Vertragspartners voraus.
5.4.Die Leistungszeit verlängert sich im Fall einer durch den Vertragspartner zu vertretenden oder auf höherer Gewalt beruhenden Verzögerung für die Dauer der Verzögerung.
5.5.Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
5.6.Sofern Leistungen durch Dritte und Dienstleister erbracht werden, welche ALPHA POOL dem Vertragspartner vermittelt hat, ist eine Zusammenarbeit mit dem Dritten nur möglich, wenn ALPHA POOL ebenfalls in die Vertragsabwicklung einbezogen wird.
5.7.Wird ALPHA POOL, aus welchen Gründen auch immer, nicht in die Zusammenarbeit mit Dritten einbezogen, so schließt ALPHA POOL jegliche Haftung und Gewährleistung für die dort erbrachten Dienstleistungen aus, da ALPHA POOL dann keinerlei Kontrolle zur Optimierung und Steuerung der Prozesse und vor allem der Erfolgskontrolle hat.
5.8.Soweit der Vertragspartner im Rahmen eines Angebots zugleich ein eigenes Vertragsverhältnis mit einem verbundenen Unternehmen von ALPHA POOL, insbesondere der IDEAL-ALPHA GmbH, abschließt, ist dieses verbundene Unternehmen für die von ihm übernommenen Leistungen eigenständig verantwortlich, sofern es im eigenen Namen und auf eigene vertragliche Verantwortung handelt.
5.9.Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung durch verbundene Unternehmen oder Dritte erforderlichen Informationen, Daten, Produktunterlagen, rechtlichen Pflichtangaben, Freigaben und Mitwirkungshandlungen auch diesen Leistungserbringern rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
5.10.ALPHA POOL übernimmt keine Verantwortung für Leistungsstörungen, Verzögerungen, Schäden, Endkundenansprüche, regulatorische Beanstandungen oder Zahlungsabwicklungsrisiken, die auf Leistungen, Systemen, Entscheidungen oder Pflichtverletzungen eines eigenständig kontrahierenden verbundenen Unternehmens oder Dritten beruhen, soweit ALPHA POOL diese nicht selbst zu vertreten hat.
6.Rechte und Pflichten von ALPHA POOL
6.1.Soweit ALPHA POOL im Einzelfall als Vermittlerin tätig wird, beschränken sich etwaige Bemühens- und Interessenwahrnehmungspflichten gemäß § 86 Abs. 1 HGB auf die konkret beauftragte, nicht-exklusive Vermittlungs- oder Anbahnungstätigkeit. Eine Mindesttätigkeitspflicht, Alleinvertretung, Priorisierungspflicht oder Pflicht zur ausschließlichen Interessenwahrnehmung für den Vertragspartner wird hierdurch nicht begründet.
6.2.ALPHA POOL unterrichtet den Vertragspartner über relevante Geschäftsvermittlungen und Geschäftsanbahnungen im Rahmen der jeweiligen Beauftragung.
6.3.ALPHA POOL kann zur Ausübung seiner Leistungen Hilfspersonen und Subunternehmer heranziehen, die ebenfalls entsprechend tätig werden.
7.Rechte und Pflichten des Vertragspartners
7.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, ALPHA POOL vom Zustandekommen eines Vertrages mit einem von ALPHA POOL vermittelten Unternehmen unverzüglich zu benachrichtigen und ALPHA POOL auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln.
8.Provisionspflichtige Geschäfte, Höhe der Provision, Provisionsabrechnung
8.1.ALPHA POOL steht ein Provisionsanspruch für alle von AP vermittelten Geschäfte zu, die auf AP-Tätigkeit zurückzuführen sind, § 87 Abs. 1 HGB. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vermittlung der Geschäfte während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt ist. Abweichende Bestimmungen in speziellen Vermittlungs- oder Kontaktverträgen (z.B. Talentansprachen) gehen vor.
8.2.Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht ALPHA POOL dann ein Provisionsanspruch zu, wenn AP das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf AP-Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Unternehmens oder des Dienstleisters zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Vermittlungsvertrages der anderen Partei zugegangen ist.
8.3.Der Provisionsanspruch von ALPHA POOL entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Vertragspartner das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Vertragspartners entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Auftraggeber seiner Vorleistungspflicht genügt.
8.4.Die Höhe der Provision beträgt - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - 15% vom Auftragswert zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag („Auftragswert“) abzüglich aller vom Auftragnehmer gewährten oder vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.Wegfall des Provisionsanspruchs
9.1.Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Vertragspartner nicht zu vertreten sind, § 87a Abs. 3 HGB.
9.2.Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Auftraggeber nicht leistet; er mindert sich, wenn der Auftraggeber nur teilweise leistet. § 87a Abs. 2 HGB.
10.Provisionsabrechnung
10.1.Der Vertragspartner hat die ALPHA POOL zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 20. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch den Vertragspartner als unbedingte Ansprüche entstanden sind.
10.2.Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.
10.3.Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig, § 87a Abs. 5 HGB.
11.Vertragsstrafe
11.1.Der Vertragspartner verpflichtet sich, pro Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen, insbesondere bei Umgehung des Provisionsanspruchs, an ALPHA POOL eine Vertragsstrafe in einer von ALPHA POOL nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Höhe zu zahlen. Im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafen wird deren Betrag auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Erstattung eines die Vertragsstrafen übersteigenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe gilt nicht für Talentansprachen nach der Talent-Freigabe.
12.Vertragsdauer, Kündigung
12.1.Sofern nicht anders vereinbart, beginnen alle Verträge insbesondere über Vermittlungsdienstleistungen mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages und werden für die Dauer des Projekts bzw. für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag endet automatisch, sobald die vereinbarte Leistung durch ALPHA POOL erbracht wurde oder die vereinbarte Laufzeit endet.
12.2.Ansonsten ergibt sich die Laufzeit des Vertrages aus dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht.
12.3.Sofern keine Laufzeit vereinbart ist, wird das Vertragsverhältnis zwischen ALPHA POOL und dem Vertragspartner auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden, § 89 Abs. 1 HGB.
12.4.Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12.5.Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail).
13.Leistungsänderungen und Terminverzug
13.1.Der Vertragspartner kann grundsätzlich Änderungen von Inhalt, Zeitplan und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile, welche vom Vertragspartner noch nicht abgenommen worden sind.
13.2.ALPHA POOL wird, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist ALPHA POOL berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Die Kalkulation dieser Änderungen wird mit pauschal 290 Euro berechnet zuzüglich zu den durch die Änderung anfallenden Kosten & Gebühren.
13.3.Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, kann ALPHA POOL nicht geltend machen.
13.4.Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
13.5.Terminverzüge, die auf Verschulden des Vertragspartners und von ihm beauftragter Dritter, wie z.B. Versanddienstleister, zurückzuführen sind, hat der Vertragspartner in vollem Umfang zu verantworten. Für ALPHA POOL dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen. Sollten durch Dritte verschuldete Terminverzüge zusätzliche Stundenaufwände auf Seiten ALPHA POOL auslösen, so kann ALPHA POOL diese entsprechend zusätzlich in Rechnung stellen.
13.6.Grundsätzlich beziehen sich alle Stundenaufwände auf Leistungen innerhalb der normalen Öffnungszeiten der ALPHA POOL. Diese sind von Montag bis Freitag, jeweils von 9 – 18 Uhr, deutscher Zeit.
13.7.Eine Leistung außerhalb der normalen Öffnungszeiten ist grundsätzlich möglich, muss jedoch gesondert vereinbart werden. Sollte nichts anderes geregelt sein, so werden die folgenden Zuschläge berechnet:
13.7.1.Bei Überstunden:
13.7.1.1.Von der 8. bis zur 10. Arbeitsstunde: 25%
13.7.1.2.Ab der 10. Stunde: 50%
13.7.2.Außerhalb der regulären Arbeitszeit, d.h. vor 9 Uhr bzw. nach 18 Uhr deutscher Zeit: 50%
13.7.3.An Samstagen und Sonntagen: 75%
13.7.4.An hohen Feiertagen wie z.B. Weihnachten oder Ostern: 100%
13.8.Sollte eine Leistung bei ALPHA POOL gebucht sein und nicht abgerufen werden – ob durch das beauftragende Unternehmen zu vertreten oder nicht – wird ein Ausfallhonorar von 50% des ursprünglich angebotenen Budgets fällig. Es liegt in der Verantwortung des beauftragenden Unternehmens, sich mittels entsprechender Versicherungen gegen Ausfallrisiken aller Art abzusichern.
14.Rechte Dritter und Haftungsfreistellung
14.1.Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalt Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Markenrechte) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. ALPHA POOL nimmt keine Prüfung der übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit vor und übernimmt insoweit keine Haftung für Fehler.
14.2.Der Vertragspartner stellt ALPHA POOL ausdrücklich von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei. Das betrifft auch die Kosten der in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtlichen Vertretung. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners erfolgt.
14.3.Soweit ALPHA POOL mit der Erstellung von Konzepten beauftragt worden ist, erstellt AP diese allein aus gestalterischer Perspektive. Nach Auswahl eines Konzeptes durch den Vertragspartner wird dieser das Konzept daraufhin überprüfen, ob es insbesondere gegen Marken- und Kennzeichenrechte, Namensrechte, Urheberrechte sowie sonstige Rechte Dritter verstößt. Soweit dies der Fall ist, steht es dem Vertragspartner frei aus den anderen vorgelegten Konzepten eine Alternative auszuwählen oder ALPHA POOL mit einer Überarbeitung des ausgewählten Konzeptes zu beauftragen. Die Überarbeitung des Konzeptes ist vom Vertragspartner zu vergüten, soweit ALPHA POOL bei der Erstellung des ersten Konzeptes keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung von Rechten Dritter nachgewiesen werden kann.
14.4.Erhält der Vertragspartner von ALPHA POOL eine Korrekturvorlage übersandt, ist diese vom Vertragspartner unverzüglich zu prüfen. Ist der Vertragspartner mit dem Entwurf einverstanden, gibt er die Korrekturvorlage durch Gegenzeichnung in Textform (z. B. E-Mail) zur Ausführung frei.
14.5.Eine Ausführung der Gestaltungsarbeiten ohne die Freigabe des Vertragspartners erfolgt nicht.
14.6.Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Korrekturvorlage auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ALPHA POOL etwaige Fehler mitzuteilen. ALPHA POOL übernimmt keine Haftung für nichtbeanstandete Fehler.
15.Übertragung von Nutzungsrechten
15.1.Soweit ALPHA POOL im Rahmen der individuellen Leistungserbringung für den Vertragspartner Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Content und Designs erstellt, unterliegen diese dem Urheberrecht.
15.2.ALPHA POOL ist Urheberin aller Unterlagen, insbesondere Designs, Skizzen und Pläne, die im Rahmen der Konzeption, Erstellung und Planung sowie Umsetzung der Aufträge angefertigt werden. AP behält sich alle Urheberrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte an den von AP erstellten Analysen, Konzepten, Programmierarbeiten und sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Die sich aus dem Urhebergesetz ergebenden Rechte stehen AP auch in Bezug auf Leistungen zu, welche nicht als Werke im Sinne des § 2 UrhG zu qualifizieren sind.
15.3.Ergibt sich aus der Beauftragung von ALPHA POOL nichts Gegenteiliges, ist eine Verwendung, Reproduktion oder Veränderung einzelner Teile oder kompletter Inhalte ohne ausdrückliche Zustimmung von AP nicht zulässig.
15.4.Soweit nicht anders vereinbart, überträgt ALPHA POOL dem Vertragspartner ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an den für den Vertragspartner erstellten urheberrechtlich geschützten Werken. Die Dauer des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Angebot von AP. Den Parteien bleibt es unbenommen, individualvertraglich eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder die Übertragung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu vereinbaren. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, die geschützten Werke oder Teile davon in irgendeiner Weise Dritten privat oder kommerziell zur Verfügung zu stellen, sofern eine Übertragung an Dritte nicht vom Vertragszweck umfasst ist.
15.5.Die Übertragung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
15.6.Der Vertragspartner willigt insbesondere in die Nennung des Projekts als Referenz auf der Unternehmenswebsite von ALPHA POOL ein. Der Vertragspartner kann der Referenzangabe in Textform z. B. per E-Mail widersprechen.
16.Schutz des geistigen Eigentums
16.1.Sämtliche von ALPHA POOL verfassten Schriftstücke, wie insbesondere Schreiben, Emails, Protokolle, Einschätzungen, Kalkulationen, Prognosen, Auswertungen und Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung ist nur zulässig nach erfolgter schriftlicher Zustimmung von ALPHA POOL und nach Begleichung der dafür aufgerufenen Honorare bzw. Kosten.
16.2.Sollten Konzepte, gerade, aber nicht nur, in Pitch-Situationen, zunächst ohne eine Kostennote präsentiert werden, so dürfen diese Konzepte auch nur genutzt werden, nachdem sich die Vertragsparteien auf eine Nutzungsgebühr geeinigt haben und ALPHA POOL die Nutzung schriftlich freigegeben hat.
16.3.In jedem Falle eines Verstoßes ist ALPHA POOL berechtigt, eine Vertragsstrafe in einer von ALPHA POOL nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Höhe festzulegen.
17.Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassung
17.1.Die Preise und Vermittlungsprovisionen sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. Diese verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
17.2.Soweit nicht anders angegeben, sind die Entgelt- bzw. Provisionsansprüche sofort nach Entstehung fällig.
17.3.ALPHA POOL behält sich vor, bei Auftragserteilung eine Sicherheit von bis zu 100 % des Gesamtbetrags zu verlangen oder die Leistung vorbehaltlich der vollständigen Zahlung im Voraus zu erbringen. Hierüber informiert ALPHA POOL den Vertragspartner vor Auftragserteilung. In diesem Fall kann ALPHA POOL den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
17.4.Schuldet ALPHA POOL Werkleistungen, ist die Vergütung nach der Abnahme des Werkes fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungseingang durch den Vertragspartner zu zahlen.
17.5.Im Falle eines Vertragsschlusses zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und einem weiteren Vertragspartner in Folge einer erfolgreichen Vermittlung durch ALPHA POOL, für die ALPHA POOL keine Vergütung vereinbart hat, erhebt ALPHA POOL vom Vertragspartner eine Provision.
17.6.Wird eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart, so erhält der Vertragspartner eine prüffähige Abrechnung. Der Rechnungsbetrag wird innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt für jede angefangene Arbeitsstunde in einer Taktung von 15 Minuten.
17.7.Zahlt der Vertragspartner nach Fälligkeit nicht, hat er ALPHA POOL Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch ALPHA POOL nicht aus.
17.8.Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. ALPHA POOL wird dem Vertragspartner auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen, soweit ALPHA POOL diese erkannt hat oder erkennen musste.
17.9.Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist Mehraufwand für die vom Vertragspartner beauftragten Leistungen gesondert zu vergüten.
17.10.ALPHA POOL ist berechtigt, nach eigenem Ermessen einen Mehraufwand abweichend von der vereinbarten Leistung für zu erbringende Leistungen abzurechnen, sofern dies bei drohenden Notsituationen zur Schadensminderung angezeigt ist. Dies kommt unter anderem zum Tragen, falls durch die Notsituation die Ausführung des Auftrags an sich, die zeitlichen Deadlines oder die Reputation des Vertragspartners gefährdet sind. ALPHA POOL wird den Vertragspartner anschließend unverzüglich darüber informieren.
17.11.GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden in Kostenvoranschlägen oder dem Angebot ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Vertragspartner getragen. Sollten diese Gebühren und sonstigen nutzungsrechtlichen Abgeltungen nicht gesondert in Kostenvoranschlägen oder Angeboten ausgewiesen sein, so bedeutet dies lediglich, dass sie nicht Teil des Kostenvoranschlags bzw. des Angebots sind und separat berechnet werden.
17.12.Soweit ein vereinbartes monatliches Zeitkontingent vom Vertragspartner nicht gänzlich in Anspruch genommen wird, erfolgt – sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird – keine Übertragung der noch verbleibenden Stunden in den neuen Vertragsmonat.
17.13.ALPHA POOL ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Dazu ist ALPHA POOL insbesondere berechtigt, wenn und soweit Dritte, die AP zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinzuziehen muss, wiederum ihre Preise dafür anpassen. Die Möglichkeit von Preiserhöhungen gilt auch in Bezug auf Rohstoffe wie bspw. Papier, welches von ALPHA POOL als Vorprodukt eingekauft werden muss.
17.14.ALPHA POOL wird diese Preiserhöhungen dem Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Vertragspartner bereits Zahlungen geleistet hat.
18.Unterauftragnehmer
18.1.ALPHA POOL ist zur Einschaltung Dritter (Unterauftragnehmer) zur Leistungserbringung berechtigt.
18.2.ALPHA POOL haftet für Handlungen solcher Dritter nur dann wie für eigene Handlungen, soweit diese ausschließlich als Erfüllungsgehilfen von ALPHA POOL tätig werden und kein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem betreffenden Dritten oder verbundenen Unternehmen besteht.
18.3.Verbundene Unternehmen, insbesondere die IDEAL-ALPHA GmbH, sowie sonstige Dritte, mit denen der Vertragspartner auf Grundlage eines eigenen Vertragsverhältnisses kontrahiert, gelten nicht als Unterauftragnehmer von ALPHA POOL, soweit sie ihre Leistungen im eigenen Namen und auf eigene vertragliche Verantwortung erbringen.
18.4.Eine gesamtschuldnerische Haftung von ALPHA POOL für Pflichten solcher eigenständig kontrahierenden verbundenen Unternehmen oder Dritter besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend angeordnet ist.
18.5.Die bloße Benennung, Koordination, Einbindung oder organisatorische Abstimmung eines solchen verbundenen Unternehmens oder Dritten durch ALPHA POOL begründet keine eigene Leistungspflicht von ALPHA POOL für die von diesem Unternehmen übernommenen Leistungen.
19.Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
19.1.Die Abtretung von Ansprüchen gegen ALPHA POOL an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.
19.2.Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
19.3.Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ALPHA POOL anerkannt sind oder die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte unangemessen beeinträchtigen würden.
19.4.Das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes Eigentum von ALPHA POOL. Erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte auf den Vertragspartner über.
19.5.In diesem Zusammenhang gilt des Weiteren:
19.5.1.Vor Übergang etwaiger Nutzungsrechte ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
19.5.2.Bei Verbindung und Vermischung etwaiger Nutzungsrechte erwirbt der Vertragspartner Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Nutzungsrechte zu den anderen Rechten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
20.Haftung
20.1.ALPHA POOL haftet dem Vertragspartner ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
20.2.Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsstillstände, entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen) ausgeschlossen.
20.3.In sonstigen Fällen haftet ALPHA POOL nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht) und zwar beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
20.4.Die Haftung von ALPHA POOL für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistiger Täuschung sowie im Falle einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
21.Geheimhaltung
21.1.„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere interne Prozesse, Know-how, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Videos, DVDs, CDROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Vertragsparteien oder mit den Vertragsparteien verbundener Unternehmen enthalten.
21.2.Beide Vertragsparteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangenden Vorgänge vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags fort.
21.3.Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Druckereien), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von sechs Monaten fort.
21.4.Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
21.4.1.die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
21.4.2.die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
21.4.3.die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
22.Datenschutz
22.1.Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die datenschutzrechtliche Rolle von ALPHA POOL bestimmt sich nach der konkret vereinbarten Leistung.
22.2.Soweit ALPHA POOL personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierter Weisung des Vertragspartners verarbeitet, handeln die Parteien auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO.
22.3.Soweit ALPHA POOL personenbezogene Daten zur eigenständigen Durchführung vertraglich geschuldeter Leistungen, zur Wahrung eigener Rechte, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Abwehr von Ansprüchen verarbeitet, handelt ALPHA POOL als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
22.4.Soweit im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot Leistungen durch die IDEAL-ALPHA GmbH oder ein sonstiges verbundenes Unternehmen als eigenständige Vertragspartei erbracht werden, bestimmt sich die datenschutzrechtliche Rolle dieses Unternehmens ausschließlich nach dem zwischen dem Vertragspartner und diesem Unternehmen bestehenden Vertragsverhältnis. ALPHA POOL ist für eigenständige Datenverarbeitungen solcher Unternehmen nur verantwortlich, soweit ALPHA POOL hierfür selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.
22.5.Der Vertragspartner bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten, Produktdaten, Kundeninformationen, Werbeeinwilligungen, Pflichtinformationen und sonstigen Inhalte verantwortlich und stellt ALPHA POOL von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Bereitstellung durch den Vertragspartner beruhen.
22.6.Soweit personenbezogene Daten zur Durchführung eines Merchant-of-Record-Modells, zur eCommerce-Abwicklung, Zahlungsabwicklung, Fulfillment-, Retouren-, Service- oder Marktplatzabwicklung an die IDEAL-ALPHA GmbH oder einen sonstigen eigenständigen Leistungserbringer übermittelt werden müssen, ist der Vertragspartner verpflichtet, hierfür die jeweils erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die betroffenen Personen ordnungsgemäß zu informieren, soweit ihn diese Pflicht trifft.
22.7.Soweit beide Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO abschließen, sofern dies rechtlich erforderlich ist.
23.Vertragssprache, Vertragstextspeicherung, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
23.1.Diese AGBs sind sowohl in Deutsch als auch in Englisch verfasst. Beide Versionen gelten als gleichwertig. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Inkonsistenzen zwischen den beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang und regelt die Auslegung und Durchsetzung dieser AGBs.
23.2.Gleiches gilt für Verträge und Angebote jeglicher Art. Im Falle von Unstimmigkeiten oder Inkonsistenzen hat die deutsche Version immer Vorrang und regelt die Auslegung und Durchsetzung.
23.3.Der vollständige Vertragstext wird von ALPHA POOL nicht gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nochmals per E-Mail an den Vertragspartner übersandt.
23.4.Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und der Vertragsschluss selbst erfolgen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
24.Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
24.1.Es gilt deutsches Recht.
24.2.Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Vertrag oder einer Zusammenarbeit ist der Sitz von ALPHA POOL in Berlin, Deutschland.
24.3.Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
24.4.Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit ALPHA POOL bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz von ALPHA POOL. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
24.5.Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
25.Gewährleistung
25.1.Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
26.Änderungsvorbehalt
26.1.ALPHA POOL behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, effizienter Abwicklung des Massenverkehrs, Regelungslücken in diesen AGB, eines veränderten Produktangebots oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und die Änderungen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
26.2.Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail widerspricht und ALPHA POOL den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf die Rechtsfolge eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen hat. Bei einem Widerspruch endet der Vertrag zwischen ALPHA POOL und dem Vertragspartner zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt.
26.3.Allgemeine Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner der Preiserhöhung nicht, so tritt die Preiserhöhung mit Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums in Kraft.
TEIL II Anlagen zu besonderen Bedingungen
Anlage A: Besondere Bedingungen für Werkverträge
1.Erbringung von Werkleistungen
1.1.Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Werkleistungen ist, gelten abweichend die nachfolgenden Bestimmungen:
1.2.Als Beschaffenheit des Werkes gelten nur die eigenen Angaben von ALPHA POOL und die Vereinbarungen der Parteien.
1.3.Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bzw. erbrachte Leistung von ALPHA POOL unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen zu untersuchen und ALPHA POOL offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 3 Kalendertagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
1.4.Bei Mängeln leistet ALPHA POOL nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem drittem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss ALPHA POOL nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
1.5.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung der Ware.
1.6.Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für ALPHA POOL zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
1.7.Gegebenenfalls weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Vertragspartners, insbesondere gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.
2.Abnahme bei Werkleistungen
2.1.Für die Erbringung der einzelnen Werkleistungen wird ein Zeitplan vereinbart. Die darin ausgewiesenen Fristen sind bindend und können nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden.
2.2.ALPHA POOL hat die ordnungsgemäß erbrachten Ausführungsergebnisse zur Abnahme vorzulegen, Teilabnahmen finden nicht statt, es sei denn die Parteien haben in dem Zeitplan etwas anderes vereinbart.
2.3.Die Abnahmefähigkeit des Werks wird durch ALPHA POOL angezeigt. Sofern der Vertragspartner innerhalb von 5 Kalendertagen nach dieser Anzeige keine Mängel oder Ergänzungen benennt, gilt das Werk als abgenommen.
2.4.Ist die Werkleistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Vertragspartner deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der benannten Mängel, so ist ALPHA POOL verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
3.Kündigung
3.1.Macht der Vertragspartner im Falle eines Werkvertrages von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann ALPHA POOL als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
3.2.Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Anlage B: Besondere Bedingungen für Talents / Influencer (AVBT)
1.Grundlegende Bestimmungen
1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Talents (AVBT) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ALPHA POOL und Talents, insbesondere Influencer, Key Opinion Leader, Digital Opinion Leader, Musikern, Schauspielern, Speakern und anderen Celebrities und VIPs (nachfolgend einzeln oder gemeinsam als „Talent“ bezeichnet), soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Vertragsbedingungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ALPHA POOL wirksam.
1.2.Das Talent ist als Person des öffentlichen Lebens unter anderem auf sozialen Netzwerken vernetzt und dort bzw. weit darüber hinaus in der Öffentlichkeit bekannt. Dadurch verfügt das Talent über eine starke Präsenz und ein hohes Ansehen bei seinen Followern und Fans, die das Talent für Werbung und Vermarktung von Projekten und Dienstleistungen nutzt. Das Talent wird seine Reichweite dafür nutzen, um Projekte und Dienstleistungen von ALPHA POOL bzw. eines Vertragspartners von ALPHA POOL (nachfolgend „Vertragspartner“ oder „Unternehmen“ genannt) zu vermarkten und die Bekanntheit zu fördern.
2.Vertragsschluss
2.1.Die Angebote von ALPHA POOL im Internet sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.2.Das Talent hat die Möglichkeit, telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular eine Anfrage an ALPHA POOL zu übermitteln. Diese Anfragen sind für ALPHA POOL unverbindlich.
2.3.Das Talent unterbreitet ALPHA POOL bei einer Anfrage von ALPHA POOL ein verbindliches Angebot in Textform (z.B. per E-Mail), welches ALPHA POOL innerhalb der auf dem Angebot angegebenen Frist annehmen kann. Sofern sich keine Frist auf dem Angebot findet, kann ALPHA POOL dieses innerhalb von 30 Kalendertagen annehmen.
2.4.Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Das Talent hat deshalb sicherzustellen, dass die bei ALPHA POOL hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
3.Leistungen des Talents
3.1.Das Talent verpflichtet sich, Leistungen innerhalb der Laufzeit des Vertrages mit ALPHA POOL bzw. der im Auftrag benannten Projekten eines Vertragspartners zu erbringen. Die in diesem Zusammenhang vom Talent zu berücksichtigenden Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung ergeben sich aus der vorgelegten Leistungsbeschreibung und sind Teil der geschuldeten Vertragsleistung.
4.Leistungen von ALPHA POOL
4.1.ALPHA POOL ist verpflichtet, dem Talent die zur Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Projektinformationen und/oder das benötigte Bild- und Textmaterial unentgeltlich rechtzeitig vor der in Ziffer 3 genannten Erfüllung der geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
4.2.Die Parteien stimmen sich einvernehmlich über die konkrete Ausgestaltung der Leistungen des Talents ab. Dabei teilt ALPHA POOL dem Talent die konkreten Vorgaben rechtzeitig mit.
4.3.Das durch ALPHA POOL bereitgestellte Bild- und Textmaterial ist seitens des Talents nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses unverzüglich an ALPHA POOL herauszugeben oder, sofern eine Herausgabe nicht möglich ist, zu löschen. Ergänzend hierzu gilt Ziffer 10.3 dieser AVBT.
4.4.Unabhängig von vorstehend ist ALPHA POOL jederzeit berechtigt, die Löschung der vom Talent nach dieser AVBT geschuldeten und bereits veröffentlichten Leistungen zu verlangen.
4.5.ALPHA POOL ist berechtigt, auf die vereinbarte Leistungserbringung durch das Talent vorzeitig zu verzichten. Das Recht zur Kündigung gemäß Ziffer 9 dieser AVBT wird ebenfalls nicht beeinträchtigt.
5.Vergütung
5.1.ALPHA POOL zahlt dem Talent für die erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung/dem Auftrag.
5.2.Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Kosten, wie z.B. Reisekosten abgegolten, die dem Talent bei der Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten Leistungen entstehen.
5.3.Nach vollständiger Leistungserbringung erstellt das Talent eine Rechnung und übersendet diese an ALPHA POOL. Die Rechnung ist dabei innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang bei ALPHA POOL fällig und auf das vom Talent in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
6.Krankheit, Arbeitsverhinderung
6.1.Soweit das Talent krankheitsbedingt oder aus einem anderen wichtigen Grund die nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann, ist dieses verpflichtet, ALPHA POOL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis, hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu informieren. Gleichwohl hat das Talent ALPHA POOL unverzüglich auf den Wegfall der Verhinderung hinzuweisen.
6.2.Nach Wegfall der Verhinderung ist das Talent verpflichtet, die nach Ziffer 3 geschuldeten Leistungen umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wegfall der Verhinderung, nachzuholen, sofern dies für die Vertragserfüllung zweckmäßig ist.
7.Kennzeichnung von Werbung
7.1.Soweit es sich bei dem Talent um einen Influencer handelt, ist der Influencer verpflichtet, die nach diesen AVBT geschuldeten Leistungen in dem/den vereinbarten sozialen Netzwerk/Netzwerken mit dem Begriff „Werbung“ oder „Anzeige“ oder einer ähnlichen Formulierung zu kennzeichnen. Die entsprechende Kennzeichnung muss deutlich lesbar und gut erkennbar platziert werden. Bei fehlender oder fehlerhafter Werbekennzeichnung haftet ausschließlich der Influencer.
8.Inhaltliche Verantwortlichkeit
8.1.Es ist dem Talent ausdrücklich untersagt, Techniken zur verdeckten oder unterschwelligen Beeinflussung von Adressaten einzusetzen.
8.2.Darüber hinaus obliegt es der alleinigen Verantwortung des Talents, sicherzustellen, keine Bilder/Fotografien oder Grafiken zu verwenden, deren Nutzung oder Inhalt strafbar ist oder in anderer Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.
8.3.Weiter trägt das Talent die alleinige Verantwortung dafür, dass seine nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Leistungen sämtlichen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere sind die Vorgaben aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und andere medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtliche Anforderungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist das Talent verpflichtet, die eindeutige und deutliche Anbieterkennzeichnung und die optische Trennung der Werbung von redaktionellen Inhalten zu beachten. Die Anbieterkennzeichnung muss das Talent hierbei dauerhaft verfügbar und erreichbar sowie leicht erkennbar ausgestalten.
8.4.Das Talent ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine geschuldeten Leistungen rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.
8.5.Dem Talent ist es zudem untersagt, zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen, Schneeballsystemen, Kettenbriefen, Pyramidenspielen und vergleichbaren gesetzlichen Aktionen aufzufordern und unzutreffenden Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen, unlauterer Werbung, Spam und dergleichen zu verbreiten.
9.Laufzeit und Kündigung
9.1.Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Sofern der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses erfolgt nicht.
9.2.Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, können die Parteien den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende kündigen.
9.3.Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
9.4.ALPHA POOL ist darüber hinaus berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn
(a)das Talent seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und ALPHA POOL ihn in allen Fällen unter angemessener Fristsetzung mittels Abmahnung zur Vertragserfüllung aufgefordert hat oder
(b)das Talent durch Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit ein Verhalten an den Tag legt, welches das Image der von ihm nach diesen AVBT beworbenen Projekten, des Unternehmens oder ALPHA POOL erheblich schädigt oder zu schädigen geeignet ist, insbesondere wenn sein Verhalten gegen die guten Sitten oder das Anstandsgefühl verstößt oder
(c)das Talent in der Öffentlichkeit durch selbst zu verantwortende Handlungen einen groben Imageschaden hinsichtlich seiner eigenen Person verursacht, insbesondere, wenn er sich einer schwerwiegenden Straftat dringend verdächtig macht.
9.5.Jede Kündigung bedarf der Textform (z. B. per E-Mail).
10.Nutzungsrechte für Bild- und Textmaterial
10.1.ALPHA POOL und das Unternehmen sind berechtigt, die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erstellten Leistungen des Talents zu ihren eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Werbung zu nutzen. Dies gilt auch für Übersetzungen, Umgestaltungen oder andere Bearbeitungen der vereinbarten Leistungen des Talents. Soweit hierfür erforderlich, räumt das Talent sowohl dem Unternehmen als auch ALPHA POOL das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Inhalten des Talents ein, sofern dieser an den nach Ziffer 3 dieser AVBT geschuldeten Inhalten der Leistungen ein Urheber-, Leistungs- oder sonstiges Recht erworben hat.
10.2.Auf Verlangen des Unternehmers oder ALPHA POOL stellt das Talent diesen alles zur eigenen Nutzung der Leistungen Notwendige zur Verfügung. Ein Vergütungsanspruch des Talents wird hierdurch nicht begründet.
10.3.Das nach Ziffer 4 dieser AVBT vom Unternehmer bzw. ALPHA POOL zur Verfügung gestellte Bild- und Textmaterial darf das Talent ausschließlich zur Erbringung der in diesem Vertragsverhältnis vereinbarten und geschuldeten Leistungen verwenden. Ausschließlich zu diesem Zweck erhält das Talent ein zeitlich auf die Dauer dieses Vertragsverhältnisses begrenztes, nicht übertragbares und widerrufliches Nutzungsrecht vom Rechteinhaber.
Anlage C: Besondere Bedingungen für die Vermietung von Software
1.Vermietung von Software und Leistungen
1.1.Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, gelten für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vermietung folgende Bestimmungen:
1.2.Ein Schadensersatzanspruch aus § 536a BGB ist ausgeschlossen.
1.3.Zeigt sich im Laufe der Vertragslaufzeit ein Mangel der Leistungserbringung, so hat der Auftraggeber dies der AP unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so ist er AP zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit AP infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das vereinbarte Leistungsentgelt zu mindern, den aus § 536a Abs. 1 BGB ergebenden Schadensersatz geltend zu machen oder den Vertrag zu kündigen.
1.4.Gelingt es AP innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, ist der Auftraggeber berechtigt, AP eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sofern vertraglich Wiederherstellungszeiten definiert wurden, gelten diese im Hinblick auf Sachmängel als angemessene Frist im Sinne des vorstehenden Satzes. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Die Kündigung des Vertrages bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund.
1.5.Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Anlage D: Besondere Bedingungen für die Nutzung der IDEAL360
1.Geltungsbereich
1.1.Diese besonderen Bedingungen gelten nur, soweit dem Vertragspartner im Rahmen eines Angebots oder einer sonstigen Vereinbarung Zugang zur Software bzw. Plattform IDEAL360 eingeräumt wird.
1.2.IDEAL360 dient der Organisation, Steuerung, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von eCommerce-, Auftrags-, Marktplatz-, Fulfillment-, Retouren-, Produktdaten-, Reporting- und Abwicklungsprozessen.
1.3.IDEAL360 ist kein eigenständiger Vertragsgegenstand einer Softwareüberlassung durch ALPHA POOL, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Nutzung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils vereinbarten Leistungen.
2.Betrieb und Rechte
2.1.IDEAL360 wird grundsätzlich durch die IDEAL-ALPHA GmbH oder einen sonstigen berechtigten Betreiber bereitgestellt und betrieben.
2.2.Sämtliche Rechte an IDEAL360, einschließlich Software, Schnittstellen, Datenstrukturen, Systemarchitekturen, Workflows, Konfigurationen, Auswertungslogiken und Dokumentationen, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
2.3.Ein Anspruch des Vertragspartners auf Herausgabe von Quellcode, Systemarchitektur, technischen Dokumentationen, Schnittstellenbeschreibungen, Datenstrukturen, Konfigurationen oder Prozesslogiken besteht nicht.
3.Nutzungsrechte
3.1.Soweit dem Vertragspartner Zugang zu IDEAL360 eingeräumt wird, erhält er für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Nutzung von IDEAL360 im Rahmen der vereinbarten Zwecke.
3.2.Eine Nutzung für Dritte, eine Weitergabe von Zugangsdaten, eine Unterlizenzierung, eine gewerbliche Weiterverwertung oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks ist unzulässig.
3.3.Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugangsdaten geheim zu halten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen und ALPHA POOL bzw. den jeweiligen Betreiber unverzüglich über einen Verdacht auf Missbrauch oder unbefugten Zugriff zu informieren.
4.Änderungen und Verfügbarkeit
4.1.Der Betreiber von IDEAL360 ist berechtigt, Funktionen, Benutzeroberflächen, Schnittstellen, Abläufe und technische Prozesse weiterzuentwickeln, zu ändern, zu ersetzen oder einzuschränken, soweit der vertraglich vereinbarte Leistungszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4.2.Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen, Schnittstellen, Auswertungen, Darstellungsformen, technische Abläufe oder eine bestimmte Verfügbarkeit besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4.3.ALPHA POOL schuldet keine bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisse, Umsätze, Rankings, Conversion-Raten, Marktplatzfreischaltungen oder sonstigen geschäftlichen Erfolge im Zusammenhang mit der Nutzung von IDEAL360, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
5.Daten und Inhalte
5.1.Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Produktinformationen, Bilder, Texte, Preise, Pflichtinformationen und sonstigen Inhalte verantwortlich.
5.2.Der Vertragspartner räumt ALPHA POOL, der IDEAL-ALPHA GmbH und den jeweils eingebundenen Leistungserbringern die zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Daten und Inhalten ein.
6.Drittanbindungen
6.1.Soweit IDEAL360 mit Shopsystemen, Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern, Logistikdienstleistern oder sonstigen Drittsystemen verbunden wird, hängt die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit dieser Anbindungen auch von den jeweiligen Drittanbietern ab.
6.2.ALPHA POOL übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittanbieter ihre Systeme, Schnittstellen, Bedingungen, Preise, Datenformate oder Verfügbarkeiten unverändert beibehalten. Anpassungen oder Mehraufwand, die durch Änderungen solcher Drittanbieter entstehen, müssen gesondert vergütet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.Vergütung
7.1.Vergütungen, Setup-Gebühren, laufende Nutzungsgebühren, transaktionsabhängige Gebühren, umsatzabhängige Gebühren, Entwicklungsleistungen, Schnittstellenanpassungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit IDEAL360 ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der jeweils vereinbarten Preisliste.
Anlage E: Besondere Bedingungen im Bereich Buchhaltung
1.Einrichtungsgebühr
1.1.Die Einrichtungsgebühr umfasst das Aufsetzen der jeweiligen Mandanten im hauseigenen Buchhaltungssystem, die Abstimmung der Konten und des Kontorahmens, sowie das Einrichten von Rechnungs- und Mahnformularen.
2.Sonderaufwand
2.1.Leistungen, die nicht mit dem Zusatz „Flatrate“ versehen sind, werden mit dem Stundensatz „Erweiterter kaufm. Service“ berechnet. Sollte für den „erweiterten kaufm. Service“ kein Stundensatz im Auftragsformular vereinbart sein, gilt ein Stundensatz von 59,- € für diese Leistungen.
3.Automatisierter Zahlungseingang
3.1.Alle mit Zahlungssystemen verbundenen Posten (Bankkonten, Kreditkartenabrechnungen, Sofortüberweisungen etc.) müssen auf elektronischem Wege (Dateiform, MT940 oder CAMT) zur Verfügung gestellt werden und elektronisch bearbeitbar sein. Um eine möglichst hohe Trefferquote der automatisierten Zahlungseingänge (elektronischer Kontoauszug) auf Postenebene zu erreichen, ergänzt der Auftragnehmer die Standard-Interpretationsalgorithmen um so genannte „Suchmuster“.
4.Überweisungen
4.1.Elektronische Kontoauszüge werden täglich vom Auftragnehmer bei der Bank abgeholt. Die nicht zuordenbaren Zahlungen sowie Zahlungen mit fehlerhaften Beträgen werden vom System nicht automatisch verbucht. Diese werden von den Mitarbeitern des Auftragnehmers nachbearbeitet und u. U. als „unplatzierbare“ Zahlungen auf den dafür vorgesehenen Dummy-Konten „Unklarkonto“ gebucht oder an den Überweiser zurücküberwiesen. Um den im Auftragnehmer-Debitorenmanagement zu verarbeitenden elektronischen Kontoauszug möglichst effizient verarbeiten zu können, ist für Endkundenzahlungen seitens des Auftraggebers ein separates Konto notwendig.
5.Einzugsermächtigungen (Lastschriftlauf)
5.1.Lastschrifteinzüge werden ebenfalls über den eingesetzten PSP abgewickelt. Dazu ist nach den neuen SEPA Richtlinien eine Gläubiger-ID erforderlich und der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die entsprechend vorgeschriebenen Mandate vorliegen. Die Rückerstattung erfolgt über das entsprechende Bankkonto.
6.Eingehende Schecks
6.1.Eingehende Schecks werden taggleich bei der Bank eingereicht. Die buchhalterische Erfassung des Scheckeinganges erfolgt taggleich, die Buchung auf dem Debitor am Folgetag. Die Entlastung des Debitors erfolgt zunächst einmal unabhängig davon, ob der Scheck tatsächlich gedeckt ist oder nicht.
6.2.Sofern Schecks direkt beim Auftraggeber eingehen, sind diese taggleich an den Auftragnehmer weiterzuleiten.
7.Generierung von Rechnungen
7.1.Generell ist der Versand von Rechnungen möglich, wenn die dafür notwendigen Daten entsprechend umfassend aus dem CRM-, Shop- oder sonstigen Vorsystem elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Rechnungsdaten werden an den Auftragnehmer übertragen und per Mail an den Endkunden versendet.
8.Generierung von Mahnungen
8.1.Entsprechend eines festgelegten Workflows werden automatisch Mahnungen erzeugt. Mahnungen können schriftlich oder per Mail versandt werden.
8.2.Ein schriftlicher Versand der Mahnungen ist ebenfalls möglich. Dieser wird als Sonderaufwand berechnet.
9.Verarbeitung von Teilzahlungen
9.1.Teilzahlungen bzw. Minderzahlungen werden direkt auf den jeweiligen Vorgang verbucht, ein verbleibender Restbetrag auf dem Debitor bzw. zum betreffenden Posten eingestellt und zum nächsten Mahnintervall gemahnt.
10.Dokumentation und Handhabung von nicht zuordenbaren Buchungen
10.1.Die nicht zuordenbaren Zahlungen sowie Zahlungen mit fehlerhaften Beträgen werden vom System nicht automatisch verbucht. Diese werden von den Mitarbeitern des Auftragnehmers nachbearbeitet und u. U. als „unplatzierbare“ Zahlungen auf den dafür vorgesehenen Dummy-Konten „Unklarkonto Auftraggeber“ gebucht. Die nachträgliche Zuordnung zu einzelnen Konten ist dadurch jederzeit gewährleistet. Es kann auch eine Rückzahlung an den Überweiser vereinbart werden.
11.Stornierung der Forderung
11.1.Solche Geschäftsvorgänge sind in gleicher Weise wie alle anderen vom CRM-/Shop-System elektronisch an das Auftragnehmer-System zu übergeben.
12.Kulanzausbuchung/Teilstornierung von Forderungen
12.1.Das CRM-/Shop-System ist in der Zuständigkeit des Auftraggebers. Sofern ein Buchungsvorgang bzw. Beleg im CRM-, Shop-System erzeugt wird, kann dieser an das Auftragnehmer-System elektronisch übermittelt werden und erzeugt dort automatisch eine belegrelevante Buchung.
12.2.Die für den Ausgleich der offenen Posten festzulegenden Toleranzbeträge werden entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers eingestellt.
13.Durchführung von Änderungen der Zahlungsart
13.1.Erforderliche Umbuchungen bzw. Weiterleitungen von fehlgeleiteten Zahlungen, z.B. auf ein anderes Bankkonto, können über ein noch zu definierendes Verrechnungskonto abgewickelt, umgebucht und verrechnet werden.
14.Übergabe der Forderungen an Inkasso
14.1.Eine Übergabe an den Bereich IFS Inkasso wird bei Bedarf und in Absprache durchgeführt.
15.Verbuchung der Inkasso-Forderungen
15.1.Die Verbuchung der Zahlungseingänge und Geldweiterleitung aus dem IFS Inkassobereich erfolgt elektronisch und täglich.
15.2.Manuell zu verbuchende Inkasso-Geldeingänge von eventuell anderen Inkassobüros sind Sonderaufwand.
16.Verarbeitung von uneinbringlichen Forderungen
16.1.Die Übertragung von Kennzeichen zur Sperrung eines Kundenkontos im CRM-System ist im Workflow zu definieren und kann im täglichen Datenaustausch voll elektronisch durchgeführt werden. Eine Sperrung kann sowohl auf Konten- als auch auf Belegebene erfolgen.
16.2.Die Definition erfolgt im IT-Bereich zum Thema Schnittstelle.
16.3.Uneinbringliche Forderungen werden entsprechend den Vorgaben bearbeitet.
17.Buchungskreis
17.1.Der Auftraggeber wird in dem Auftragnehmer-System als eigenständiger Mandant geführt.
18.Geschäftsjahresvariante
18.1.Generell ist das Kalenderjahr auch das Geschäftsjahr. Abweichungen sind vertraglich möglich.
19.Kontenplan
19.1.Das Auftragnehmersystem arbeitet mit dem Kontenplan SKR04, wobei alle kontenplanabhängigen und allgemeinen Daten (Kontonummer und Text) für den gesamten Kontenplan angelegt werden. (Bestandteil Flatrate)
19.2.Die Neuanlagen bzw. Sperrungen von Sachkonten erfolgen manuell und ausschließlich auf Basis einer schriftlichen Anweisung seitens des Auftraggebers.
19.3.Die im Auftragnehmer-System zu führenden Kosten- und Ertragsarten werden ebenfalls manuell angelegt. (Sonderaufwand)
19.4.Es ist somit jederzeit gewährleistet, dass alle im Zusammenhang mit der Führung der Debitorenbuchhaltung relevanten Sach- und GuV-Konten mit den in der Hauptbuchhaltung geführten Konten auf Summenebene abstimmbar sind.
20.Kostenstellen / Profit-Center / Geschäftsbereiche / …
20.1.Die Anlage von Buchungsdimensionen wie z.B. Kostenstellen, Profit-Center, Geschäftsbereiche, interne Aufträge, PSP-Elemente, etc. erfolgt analog den Vorgaben des Auftraggebers.
20.2.Prinzipiell werden alle Buchungslogiken seitens des Auftraggebers vorgegeben. Dementsprechend werden sowohl Debitoren-Neuanlagen, Sperrungen und Löschungen von Debitoren automatisch über eine noch festzulegende Schnittstelle aus dem führenden Warenwirtschafts-/Fakturasystem übertragen. Somit ist sichergestellt, dass die miteinander kommunizierenden Systeme nicht „auseinanderlaufen“.
21.Kundennummernvergabe
21.1.Um Abstimmungsprobleme sowie mühsame und gegebenenfalls fehlerträchtige Datenkonvertierungen zu vermeiden, können die Kundennummern vom Auftraggeber übernommen werden.
22.Neuanlage
22.1.Die Erfassung von Neukunden (Definition der „Kann- und Mussfelder“ in den Debitorenstammdaten erfolgt in Absprache) erfolgt im Auftragnehmersystem, wobei die Endkundenstammdaten elektronisch an das Auftragnehmer-System übertragen werden. Das Auftragnehmer-System legt binnen eines Werktages den Neukunden in der Auftragnehmer-Debitorenbuchhaltung an.
23.Änderungen
23.1.Änderungen von Endkundenstammdaten erfolgen ebenfalls elektronisch. Notwendige Änderungen von Endkundenstammdaten (Adresse, Telefon, Fax, Rechtsform, etc.), die durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement im Rahmen seiner Tätigkeit in Erfahrung gebracht werden, werden an die Auftraggeber-Instanzen zeitnah über den eingerichteten elektronischen Datenaustausch gemeldet.
24.Rücklastschriften / Rückschecks
24.1.Mangels Zahlung/Deckung geplatzte Schecks bzw. rückbelastete Lastschriften werden seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements taggleich verbucht.
24.2.Die von der Bank belasteten Rückschecks/Rücklastschriften mangels Zahlung (Deckung) können inkl. Fremdgebühren und eigener Gebühren taggleich auf dem Debitor (direkt per Batch-Verarbeitung) belastet werden, Bearbeitungsgebühren bzw. Mahnspesen können dem Auftraggeber ggf. zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
25.Ausbuchung von Forderungen
25.1.Die direkte Ausbuchung von Forderungen erfolgt seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements ausschließlich aufgrund schriftlicher Buchungsanweisung seitens des Auftraggebers. Das Auftragnehmer-Debitorenmanagement bucht die Forderung unter Berücksichtigung der korrekten USt-Buchung und Sachkontenbuchung ertragswirksam aus.
26.Saldenbestätigungen
26.1.Saldenbestätigungen werden in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und dessen Vorgaben im Rahmen der periodischen Abschlüsse seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements erzeugt.
27.Belastungsanzeigen/ Klärungsschreiben/ individuelle Schreiben
27.1.Klärungsschreiben und individuelle Schreiben an Endkunden können durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement gedruckt und in der auftragnehmerinternen Poststelle kuvertiert, frankiert und versandt werden, sofern dies erwünscht ist. Belastungsanzeigen aufgrund Rückscheck/Rücklastschrift sollten in jedem Falle unmittelbar durch das Auftragnehmer-Debitorenmanagement verfügt werden.
27.2.Die dafür anfallenden Druck- und Portokosten werden erfasst und auf monatlicher Basis weiterbelastet.
28.Archivierung
28.1.Die Dateien mit den eingegangenen Zahlungen, Scheckeinreicher sowie die dazugehörigen Anlagen werden nach Buchungsmonaten sortiert in einem separaten Archiv aufbewahrt.
28.2.Schriftverkehr des Auftragnehmer-Debitorenmanagements mit Endkunden des Auftraggebers (Bsp.: Zahlungsavise, Kopien von Überweisungsträgern, individuelle Endkundenschreiben, …) wird nach Geschäftsjahren sortiert und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufsteigend archiviert.
28.3.Buchungsbelege (Bsp.: Ausbuchungen von Forderungen, relevante Differenzbuchungen, Belastungsanzeigen an Endkunden,…) werden nach Geschäftsjahren aufsteigend abgelegt.
28.4.Die Archivierung erfolgt selbstverständlich GoBD-konform sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen!
28.5.Eine eventuelle Aufbewahrung in einem separaten Dokumentenmanagement-System ist Sonderaufwand.
29.Bearbeitung von Mahnrückläufern
29.1.Der Auftragnehmer bearbeitet etwaige Rückläufer aus den Mahnläufen zeitnah.
29.2.Die Informationen betreffend nicht zustellbarer Mahnungen können dem Auftraggeber auf Wunsch im elektronischen Datenaustausch zur Verfügung gestellt werden.
29.3.Eine Adressrecherche und daraus entstehende Kosten sind Sonderaufwand.
30.Abschlussarbeiten / Berichtswesen
30.1.Die Verantwortung für die korrekte Erstellung der Monats- und Jahresabschlüsse obliegt allein dem jeweiligen Auftraggeber. Der hierfür zuständige Bilanzbuchhalter und/oder Steuerberater des Auftraggebers oder der Auftragnehmer-Bilanzbuchhalter kann einen entsprechenden Systemzugriff auf das Auftragnehmer-Debitorenbuchhaltungssystem erhalten (Lizenz Auftraggeber), um die für die jeweiligen Monats- und Jahresabschlüsse notwendigen Daten und Listen zu ermitteln bzw. zu generieren.
31.Saldenlisten / Alterstrukturliste
31.1.Die Verantwortung für den Abgleich der Saldenliste mit dem Hauptbuch liegt beim Auftraggeber, da sich der Auftragnehmer ansonsten selbst kontrollieren würde. Eine Saldenliste kann seitens des Auftraggebers erstellt werden. Analoges gilt für die Altersstrukturliste.
32.Umsatzsteuervoranmeldung
32.1.Die Werte für die Umsatzsteuervoranmeldung können elektronisch, jeweils zum Berichtsultimo, im Auftragnehmer-System ermittelt und automatisiert übergeben werden.
33.Zusammenfassende Meldung
33.1.Die Werte für die Zusammenfassende Meldung können elektronisch, jeweils zum Berichtsultimo, im Auftragnehmer-System ermittelt und automatisiert übergeben werden.
34.Saldovortrag Debitoren
34.1.Der Saldovortrag Debitoren wird einmal nach dem Jahreswechsel seitens des Auftragnehmer-Debitorenmanagements gestartet. Danach wird der Saldovortrag bei Änderungen automatisch aktualisiert.
35.Einzel-/Pauschalwertberichtigungen
35.1.Die Ermittlung der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen erfolgt entsprechend den Vorgaben bzw. den gesetzlichen Vorgaben. Die Buchung der ermittelten Wertberichtigungen im Hauptbuch kann durch Mitarbeiter des Auftragnehmers erfolgen.
36.Mindestgebühr
36.1.Soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, greift eine Mindestgebühr von 290,- € monatlich.
Anlage G: Besondere Bedingungen für Fulfillment-Leistungen
1.Geltungsbereich
1.1.Diese besonderen Bedingungen gelten nur, soweit Fulfillment-Leistungen im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
2.Leistungsinhalt
2.1.Fulfillment-Leistungen können insbesondere Wareneingang, Lagerung, Bestandsführung, Kommissionierung, Verpackung, Versandübergabe, Retourenbearbeitung, Inventurunterstützung und damit verbundene administrative Tätigkeiten umfassen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Fulfillment-Vereinbarung.
3.Einsatz von Fulfillment-Dienstleistern
3.1.ALPHA POOL ist berechtigt, Fulfillment-Leistungen durch verbundene Unternehmen oder geeignete externe Dienstleister erbringen zu lassen. Ein bestimmter Lagerstandort, ein bestimmter Logistikdienstleister, ein bestimmtes Warenwirtschaftssystem, ein bestimmter Fulfillment-Partner oder ein bestimmter Versanddienstleister wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3.2.Soweit der Vertragspartner mit einem Fulfillment-Dienstleister oder verbundenen Unternehmen ein eigenes Vertragsverhältnis begründet, handelt dieser Leistungserbringer im eigenen Namen und auf eigene vertragliche Verantwortung. Die bloße Koordination oder Einbindung durch ALPHA POOL begründet keine eigene Leistungspflicht von ALPHA POOL für dessen Leistungen.
4.Operative Vorgaben
4.1.Lagerstandorte, Anlieferadressen, Avisierungsprozesse, Warenannahmezeiten, Verpackungsvorgaben, Versandarten, Retourenprozesse, Cut-off-Zeiten, Service-Level und sonstige operative Vorgaben ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder den jeweils mitgeteilten aktuellen Vorgaben des eingesetzten Fulfillment-Dienstleisters.
4.2.ALPHA POOL ist berechtigt, Fulfillment-Partner, Lagerstandorte, Versanddienstleister, Systeme, operative Prozesse und technische Anbindungen zu ändern, soweit der vertraglich vereinbarte Leistungszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der Vertragspartner wird über wesentliche Änderungen informiert, soweit diese für die Durchführung des Fulfillments relevant sind.
5.Preise und Fremdkosten
5.1.Lagergebühren, Pick-&-Pack-Gebühren, Versandkosten, Retourenkosten, Verpackungskosten, Palettenkosten, Inventurkosten, Sonderhandling, Zusatzleistungen sowie Gebühren externer Dienstleister ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, einer Preisliste oder den Konditionen des eingesetzten Dienstleisters. Dritt- und Fremdkosten können weiterbelastet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
6.1.Der Vertragspartner stellt sämtliche für das Fulfillment erforderlichen Informationen, Produktdaten, Artikelnummern, Barcodes, Mengenangaben, Lieferdokumente, Verpackungsvorgaben, rechtlichen Pflichtangaben, Registrierungsnummern, Systembestätigungen, Sicherheitsinformationen und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereit. Verzögerungen, Mehraufwand oder Schäden aufgrund unvollständiger, verspäteter oder fehlerhafter Angaben gehen zulasten des Vertragspartners.
7.Waren, Produktverantwortung und Versicherung
7.1.Die Produkt-, Kennzeichnungs-, Verkehrs-, Verpackungs-, Registrierungs- und Compliance-Verantwortung verbleibt beim Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner bleibt Eigentümer der eingelagerten Waren, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
7.2.Eine Versicherung eingelagerter Waren besteht nur in dem Umfang, in dem dies ausdrücklich vereinbart ist oder durch den eingesetzten Fulfillment-Dienstleister standardmäßig bereitgestellt wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob darüber hinausgehender Versicherungsschutz erforderlich ist.
8.Haftung und Bestandsdifferenzen
8.1.Für externe Fulfillment-, Lager-, Versand-, Speditions-, Zoll-, IT- oder sonstige Dienstleister haftet ALPHA POOL nur nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB, soweit ALPHA POOL hierfür selbst verantwortlich ist. Service-Level, Laufzeiten, Versandzeiten und sonstige Leistungszusagen externer Dienstleister sind nur verbindlich, soweit ALPHA POOL diese ausdrücklich garantiert hat.
8.2.Inventuren, Bestandsabgleiche und die Behandlung etwaiger Bestandsdifferenzen richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung, den Vorgaben des eingesetzten Fulfillment-Dienstleisters und den allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
Anlage H: Besondere Bedingungen für den Anschluss an Online-Marktplätze und andere Online-Portale
1.Geltungsbereich und Leistungsumfang
1.1.Diese besonderen Bedingungen gelten nur, soweit ALPHA POOL im jeweiligen Angebot die Koordination, Einrichtung oder technische Anbindung von Online-Marktplätzen, Online-Portalen, Shops, Plattformen oder sonstigen digitalen Verkaufskanälen ausdrücklich übernimmt.
1.2.Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere die einzubindenden Kanäle, Systeme, Schnittstellen, Datenformate, Produktdaten, Set-up-Leistungen, laufenden Betreuungsleistungen und etwaige Service-Level, ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
2.Drittplattformen
2.1.Die Aufnahme, Freischaltung, Sichtbarkeit, Listung, Sperrung, Auszahlung, Reichweite, Rankingposition oder dauerhafte Verfügbarkeit eines Marktplatzes oder Online-Portals liegt regelmäßig außerhalb des Einflussbereichs von ALPHA POOL und wird nicht garantiert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.2.Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Bedingungen, Richtlinien, Gebührenmodelle, technischen Vorgaben und Entscheidungen der angebundenen Marktplätze, Zahlungsdienstleister, Schnittstellenanbieter und sonstigen Drittplattformen.
3.Mitwirkung und Verantwortung des Vertragspartners
3.1.Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Produktdaten, Preise, Bilder, Texte, Pflichtinformationen, Kennzeichnungen, Registrierungen, Nachweise und sonstigen Inhalte verantwortlich.
3.2.ALPHA POOL schuldet keine rechtliche, steuerliche, regulatorische oder produktbezogene Prüfung der vom Vertragspartner bereitgestellten Inhalte, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
4.Änderungen und Fremdkosten
4.1.Änderungen von Schnittstellen, APIs, Plattformanforderungen, Gebühren, Freigabeprozessen, Sicherheitsvorgaben oder sonstigen Drittbedingungen können Anpassungen erforderlich machen. Daraus entstehender Mehraufwand sowie Dritt- und Fremdkosten können weiterbelastet werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Anlage I: Rechte am Produzierten Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio)
1.Rechte am produzierten Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio)
1.1.Das gesamte produzierte Material (Bewegtbild, Foto, Text, Audio) ist zu jeder Zeit Eigentum von ALPHA POOL, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
1.2.Jede Nutzung des Materials bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung durch ALPHA POOL und ist gebührenpflichtig. Eine Nutzung des Materials ist nur in dem durch die Freigabeerklärung bestimmten Umfang zulässig. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer erneuten Freigabe. Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Nutzer des Materials verpflichtet, ALPHA POOL eine Nutzungslizenz in der Höhe von mindestens 100 % des Aufnahmehonorars und/oder die anfallenden und üblichen Kosten der Copyrights zu bezahlen.
1.3.Die Verwendung des produzierten Materials als Arbeitsvorlage für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Vertragspartnern, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
1.4.An den zur Nutzung freigegebenen Materialien werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. So wird u. a. das Nutzungsrecht des Materials nur zur einmaligen Verwendung zu dem vom Vertragspartner angegebenen Zweck und/oder in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welcher der Nutzer angegeben hat oder welcher sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt, eingeräumt. Auch eine Weiterlizenzierung des Bildmaterials durch den Vertragspartner/Nutzer an Dritte ist in diesem Zusammenhang untersagt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden und sind gesondert zu vergüten. Das gilt insbesondere für:
1.4.1.eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken
1.4.2.jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials
1.4.3.die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magneto-optische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CD, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, usw.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials dient
1.4.4.jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Vertragspartners handelt)
1.4.5.die Weitergabe des digitalisierten produzierten Materials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind
1.5.Jede Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Nutzungshonorar vollständig an ALPHA POOL gezahlt wird.
1.6.Eine Weitergabe des produzierten Materials an Dritte, auch an andere Redaktionen des Verlags oder an Subunternehmen, ist unzulässig, sofern sie nicht von ALPHA POOL schriftlich freigegeben bzw. bestätigt wurde. Wird im Einzelfall eine Weitergabe gestattet oder erfolgt auf Veranlassung des Vertragspartners/Medienpartners eine Versendung des Materials an einen Dritten, so haftet der Vertragspartner/Medienpartner für die vollständige Rückgabe des Materials in einwandfreiem Zustand und für die Zahlung der anfallenden Kosten, Vertragsstrafen und Nutzungshonorare. Ein Verschulden des Dritten hat der Vertragspartner/Medienpartner in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
1.7.Eine Nutzung des Materials ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische oder sonstige Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung von ALPHA POOL. Auch darf das Material nicht abgezeichnet, nachgestellt oder anderweitig als Motiv benutzt werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
1.8.ALPHA POOL darf das von ihr konzipierte Material zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website, ihren Social Media Kanälen sowie in den von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Präsentationen und Werbemitteln verwenden.
1.9.Nutzungsrechte für vom Vertragspartner abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei ALPHA POOL. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von ALPHA POOL, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
Anlage J: Besondere Bedingungen für Marktplatz Management
1.Geltungsbereich
1.1.Diese besonderen Bedingungen gelten nur, soweit ALPHA POOL im jeweiligen Angebot ausdrücklich mit der laufenden Betreuung, Koordination oder Steuerung von Marktplätzen, Online-Portalen, Shops oder sonstigen digitalen Verkaufskanälen beauftragt wird.
2.Leistungsumfang
2.1.Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Leistungen können insbesondere Artikelanlage, Produktdatenpflege, Abstimmung mit Plattformen, Koordination von Kampagnen, Monitoring, Reporting, Ticketkoordination, Retourenkoordination, operative Abstimmung mit Fulfillment- oder Zahlungsdienstleistern sowie sonstige projektbezogene Betreuungsleistungen umfassen.
2.2.ALPHA POOL übernimmt keine Verkäufer-, Merchant-of-Record-, Zahlungsdienstleister-, Fulfillment-, Lager-, Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- oder Produktverantwortung, sofern dies nicht ausdrücklich als eigene Leistung von ALPHA POOL vereinbart wurde. Soweit solche Leistungen durch IDEAL-ALPHA GmbH oder sonstige eigenständige Leistungserbringer erbracht werden, gelten deren jeweilige Vertragsbedingungen.
3.Verantwortung des Vertragspartners
3.1.Der Vertragspartner bleibt verantwortlich für Produktqualität, Produktsicherheit, Kennzeichnung, Preise, Produktdaten, Pflichtinformationen, rechtliche und regulatorische Zulässigkeit der Waren, ausreichende Warenverfügbarkeit sowie die Erfüllung seiner gegenüber Endkunden, Plattformen, Behörden und sonstigen Dritten bestehenden Pflichten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.Drittplattformen und Haftung
4.1.Entscheidungen, Sperrungen, Auszahlungen, Gebühren, Rankings, Sichtbarkeit, Listungen, Accountmaßnahmen, technische Änderungen und sonstige Vorgaben von Marktplatzbetreibern, Zahlungsdienstleistern oder sonstigen Drittplattformen liegen außerhalb des Einflussbereichs von ALPHA POOL und werden nicht garantiert.
4.2.ALPHA POOL haftet nicht für Beträge, die von Marktplatzbetreibern, Zahlungsdienstleistern oder sonstigen Dritten nicht ausgezahlt, einbehalten oder verrechnet werden, soweit ALPHA POOL dies nicht selbst zu vertreten hat.
5.Vergütung
5.1.Die Vergütung, etwaige Mindestgebühren, Umsatzbeteiligungen, Accountgebühren, Drittgebühren und Abrechnungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Anlage K: Besondere Bedingungen für Merchant-of-Record-Leistungen durch ALPHA POOL (Ausnahmefall)
1.Geltung dieser Anlage
1.1.Diese Anlage gilt ausschließlich, wenn im jeweiligen Angebot ausdrücklich geregelt ist, dass ALPHA POOL GmbH selbst als Merchant of Record tätig wird. Wird das Merchant-of-Record-Modell über die IDEAL-ALPHA GmbH oder einen sonstigen eigenständigen Leistungserbringer erbracht, findet diese Anlage keine Anwendung.
1.2.Soweit Merchant-of-Record-Leistungen über die IDEAL-ALPHA GmbH erbracht werden, gelten ausschließlich die zwischen dem Vertragspartner und der IDEAL-ALPHA GmbH vereinbarten Vertragsbedingungen. ALPHA POOL wird in diesem Fall nicht Verkäuferin gegenüber Endkunden, nimmt keine Endkundenzahlungen im eigenen Namen entgegen, betreibt keine Zahlungsabwicklung als Merchant of Record und erbringt keine Zahlungsdienste.
2.Vertragsgegenstand im Ausnahmefall
2.1.Nur im ausdrücklich vereinbarten Ausnahmefall verkauft ALPHA POOL in Webshops, Marktplätzen oder sonstigen Vertriebskanälen im eigenen Namen Waren des Auftraggebers für dessen Rechnung. Der Auftraggeber ermächtigt ALPHA POOL in diesem Fall, alle zur Durchführung der Verkäufe erforderlichen Erklärungen gegenüber Endkunden, Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern, Versanddienstleistern und sonstigen Dritten abzugeben und entgegenzunehmen.
2.2.ALPHA POOL schuldet auch im Falle einer Tätigkeit als Merchant of Record keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Mindestumsätze, Verkaufszahlen, Rankings, Conversion-Raten, Marktanteile oder Listungen auf bestimmten Marktplätzen.
3.Leistungen von ALPHA POOL
3.1.Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, können die Leistungen von ALPHA POOL im Ausnahmefall insbesondere umfassen: Anlegen und Pflege von Artikeln, Annahme von Bestellungen, Zahlungsabwicklung, Rechnungsstellung, Abwicklung von Widerrufen, Retourenkoordination, Reklamationsbearbeitung, Ticketbearbeitung, Kommunikation mit Marktplätzen sowie organisatorische Abstimmung mit Fulfillment-, Logistik- und Zahlungsdienstleistern.
3.2.Weitergehende Leistungen, insbesondere Fulfillment, Lagerhaltung, Marketing, Media-Einkauf, Marktplatzwerbung, technische Entwicklung, Shopentwicklung, Verkaufsförderung, Produktzulassung, Rechtsprüfung, Steuerberatung oder regulatorische Beratung, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
4.Pflichten und Produktverantwortung des Auftraggebers
4.1.Der Auftraggeber bleibt im Innenverhältnis vollständig verantwortlich für die von ihm bereitgestellten Waren, Produktinformationen, Produktbilder, Texte, Pflichtkennzeichnungen, Warnhinweise, Sicherheitsinformationen, Gebrauchsanweisungen, Altersfreigaben, Zulassungen, Verpackungen, Markenrechte, Urheberrechte, wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, steuerliche Angaben, Zollangaben und sonstigen rechtlich erforderlichen Informationen.
4.2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, ALPHA POOL rechtzeitig ausreichende, mangelfreie, verkehrsfähige und rechtmäßig in Verkehr bringbare Ware bereitzustellen sowie ALPHA POOL unverzüglich über Produktmängel, Rückrufe, Sicherheitsrisiken, behördliche Beanstandungen, Lieferengpässe, Preisänderungen oder sonstige für den Verkauf wesentliche Umstände zu informieren.
4.3.Der Auftraggeber stellt ALPHA POOL von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Endkunden, Behörden, Marktplatzbetreibern, Zahlungsdienstleistern, Verbraucherschutzverbänden oder sonstigen Stellen frei, die auf Produktmängeln, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, fehlenden Zulassungen, Kennzeichnungsfehlern, Rechtsverletzungen, steuerlichen oder zollrechtlichen Fehlern oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruhen.
5.Waren, Eigentum und Abwicklung
5.1.Soweit nicht abweichend vereinbart, bleibt die Ware bis zur transaktionsbezogenen Entnahme, Übereignung oder sonstigen im Angebot geregelten Abwicklung im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber ermächtigt ALPHA POOL, im Rahmen der Vertragserfüllung die zur Abwicklung der Endkundengeschäfte erforderlichen Verfügungen über die Ware vorzunehmen und Eigentum an Endkunden zu übertragen.
5.2.ALPHA POOL ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, Verkäufe zu pausieren, Produkte zu deaktivieren oder Vertriebskanäle vorübergehend oder dauerhaft einzuschränken, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Hinweise, Anforderungen von Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern, Banken, Logistikdienstleistern, Sicherheitsanforderungen, Produktbeanstandungen, Zahlungsrisiken oder sonstiger sachlicher Gründe erforderlich oder zweckmäßig ist.
6.Vergütung, Kosten und Abrechnung
6.1.Der Auftraggeber schuldet die im jeweiligen Angebot vereinbarte Vergütung. Soweit eine umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist, richtet sich deren Berechnung nach den im Angebot definierten Netto- oder Bruttoumsätzen, abzüglich oder zuzüglich der dort ausdrücklich geregelten Positionen.
6.2.ALPHA POOL ist berechtigt, sämtliche im Zusammenhang mit der Abwicklung anfallenden Kosten, Gebühren, Abgaben, Entgelte, Rückbelastungen, Zahlungsdienstleistergebühren, Marktplatzgebühren, Versandkosten, Retourenkosten, Lagerkosten, Verpackungskosten, Versicherungen, Steuern, Zölle, Währungsumrechnungen und sonstige Drittbelastungen an den Auftraggeber weiterzugeben oder bei der Abrechnung erlösmindernd zu berücksichtigen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
6.3.Abrechnungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, monatlich. Auszahlungen an den Auftraggeber erfolgen erst nach Abzug der Vergütung von ALPHA POOL, der Drittgebühren, Rückstellungen, Sicherheitseinbehalte, Retouren, Rückbelastungen, Stornos, Gewährleistungsrisiken und sonstigen abrechnungsrelevanten Positionen.
7.Haftung
7.1.ALPHA POOL haftet nicht für Schäden, Sperrungen, Auszahlungen, Kontoschließungen, Rankingverluste, Produktdeaktivierungen, Retourenquoten, Zahlungsrückbelastungen oder sonstige Nachteile, die auf Entscheidungen, Systemen oder Anforderungen von Marktplätzen, Zahlungsdienstleistern, Banken, Versanddienstleistern, Behörden oder sonstigen Dritten beruhen, soweit ALPHA POOL diese nicht selbst zu vertreten hat.
7.2.Die allgemeinen Haftungsbeschränkungen dieser AGB bleiben unberührt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben ebenfalls unberührt.
8.Datenschutz
8.1.Soweit ALPHA POOL im ausdrücklich vereinbarten Ausnahmefall selbst als Merchant of Record tätig wird, kann ALPHA POOL hinsichtlich bestimmter Endkundendaten als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO handeln. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an den Auftraggeber erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
8.2.Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für seine eigenen Datenverarbeitungen erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen, Einwilligungen und Dokumentationen sicherzustellen.
9.Beendigung und Nachlaufpflichten
9.1.Die Beendigung der Zusammenarbeit lässt bereits begonnene Bestellabwicklungen, Retouren, Gewährleistungsfälle, Zahlungsnachbearbeitungen, steuerliche Pflichten, Aufbewahrungspflichten, Rückstellungen, Sicherheitseinbehalte und sonstige Nachlaufpflichten unberührt. Der Auftraggeber bleibt verpflichtet, hieran mitzuwirken und ALPHA POOL die hierfür erforderlichen Informationen und Mittel bereitzustellen.